{"id":985,"date":"2014-09-19T16:06:22","date_gmt":"2014-09-19T14:06:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=985"},"modified":"2019-09-18T18:03:11","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:11","slug":"freie-entscheidung-bei-gerichtlicher-bestellung-von-ersatzaufsichtsratsmitgliedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/freie-entscheidung-bei-gerichtlicher-bestellung-von-ersatzaufsichtsratsmitgliedern\/","title":{"rendered":"Freie Entscheidung bei gerichtlicher Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern"},"content":{"rendered":"
Bei der Bestimmung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist das Registergericht nicht zwingend an die Antr\u00e4ge der Beteiligten gebunden, sondern kann nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen selbst entscheiden. Dies stellte nun das Oberlandesgericht Bamberg in einem Beschluss klar. Das Registergericht habe sich bei seiner Entscheidung ausschlie\u00dflich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten und insbesondere satzungsrechtliche oder gesetzliche Anforderungen an die Person des Aufsichtsratsmitgliedes zu beachten, so die Bamberger Richter.<\/p>\n
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt. Geh\u00f6ren dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder an als vorgeschrieben, zum Beispiel durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden oder aufgrund von gravierenden Meinungsverschiedenheiten, kann das Registergericht auf Antrag Ersatzmitglieder bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung bestimmen.<\/p>\n