{"id":961,"date":"2014-03-06T15:20:23","date_gmt":"2014-03-06T14:20:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=961"},"modified":"2019-09-18T18:03:12","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:12","slug":"wechsel-in-der-gmbh-geschaeftsfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/wechsel-in-der-gmbh-geschaeftsfuehrung\/","title":{"rendered":"Wechsel in der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"
Der Wechsel in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer GmbH ist eine einschneidende Situation f\u00fcr die Gesellschaft. Es ist daher wichtig, den Wechsel in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sorgf\u00e4ltig zu planen und durchzuf\u00fchren.<\/p>\n
Der alte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss abberufen und von seinen Pflichten entbunden werden. Dies geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird von der Gesellschafterversammlung ebenfalls durch Beschluss bestellt.<\/p>\n
Jede \u00c4nderung in der Person des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers muss per Gesetz zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Es ist zu beachten, dass die Anmeldung zum Handelsregister unverz\u00fcglich nach dem Beschluss der Gesellschafter veranlasst wird.<\/p>\n
Die Anmeldung zum Handelsregister nimmt ein Notar f\u00fcr die GmbH vor. Der Notar hat die Pflicht den neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber seine Auskunftspflichten gegen\u00fcber dem Gericht zu belehren. Zudem beurkundet der Notar die Gesellschafterbeschl\u00fcsse \u00fcber die Abberufung und Bestellung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, dass eine vollst\u00e4ndige Anmeldung beim Handelsregister eingereicht wird.<\/p>\n
Gleichzeitig stellt sich f\u00fcr die GmbH die Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen die Abberufung des alten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr sie hat. Obwohl der alte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits abberufen ist und sein Amt offiziell beendet ist, hat das keine Auswirkungen auf den Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem alten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Vertrag muss daher separat gek\u00fcndigt werden. Wer innerhalb der Gesellschaft die K\u00fcndigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrags zust\u00e4ndig ist, ergibt sich aus der Satzung der GmbH. Die K\u00fcndigung muss gegen\u00fcber dem abberufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n
Tag-It: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Wechsel Gesch\u00e4ftsleitung, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, K\u00fcndigung Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrag, Notar, Rechtsanwalt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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