{"id":901,"date":"2012-06-24T14:38:14","date_gmt":"2012-06-24T12:38:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=901"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"gleichbehandlung-agg-gilt-auch-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/gleichbehandlung-agg-gilt-auch-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Gleichbehandlung: AGG gilt auch f\u00fcr GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"
Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrags nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterbesch\u00e4ftigt wird, f\u00e4llt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).\u00a0<\/p>\n
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Kl\u00e4gers, der bis zum Ablauf seiner Amtszeit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH war. In seinem mit einer Laufzeit von f\u00fcnf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass die Vertragsparteien sp\u00e4testens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verl\u00e4ngerung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der GmbH beschloss, das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit dem im Zeitpunkt der (regul\u00e4ren) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kl\u00e4ger nicht fortzusetzen. Die Stelle des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers wurde vielmehr mit einem 41-j\u00e4hrigen Mitbewerber besetzt. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur aus Altersgr\u00fcnden versagt worden seien. Diese Entscheidung versto\u00dfe nach seiner Ansicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG.\u00a0<\/p>\n
Das sah der BGH ebenso. Die Richter verwiesen auf den Wortlaut des AGG. Danach finde das Gesetz Anwendung auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, soweit es um den Zugang zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramt und um den beruflichen Aufstieg gehe. Der Beschluss, den Kl\u00e4ger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu besch\u00e4ftigen, falle hierunter (Zugang zum Amt). In der Sache selbst m\u00fcsse der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergebe. Das Unternehmen m\u00fcsse dann den Gegenbeweis erbringen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzul\u00e4ssigen Gr\u00fcnden benachteiligt worden sei. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegen\u00fcber der Presse erkl\u00e4rt, dass der Kl\u00e4ger wegen seines Alters nicht weiterbesch\u00e4ftigt worden sei. Man habe einen Bewerber gew\u00e4hlt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ k\u00f6nne. Damit habe die GmbH den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht gef\u00fchrt. Schlie\u00dflich sei die Diskriminierung des Kl\u00e4gers wegen seines Alters auch nicht aus den im AGG vorgesehenen Gr\u00fcnden gerechtfertigt gewesen. Damit habe der Kl\u00e4ger Anspruch auf Ersatz seines Verm\u00f6gensschadens und auf Entsch\u00e4digung wegen seines immateriellen Schadens (BGH, II ZR 163\/10).\u00a0<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrags nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterbesch\u00e4ftigt wird, f\u00e4llt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-901","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n