{"id":893,"date":"2012-06-24T14:33:31","date_gmt":"2012-06-24T12:33:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=893"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"scheingesellschafter-haftung-des-ausgeschiedenen-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/scheingesellschafter-haftung-des-ausgeschiedenen-gesellschafters\/","title":{"rendered":"Scheingesellschafter: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters"},"content":{"rendered":"
Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach au\u00dfen auftritt, kann als Scheingesellschafter f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgem\u00e4\u00df vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem gesch\u00e4ftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.\u00a0<\/p>\n
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten dabei deutlich, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Haftung den Scheingesellschafter sowohl f\u00fcr vertragliche Anspr\u00fcche wie auch f\u00fcr au\u00dfervertragliche Anspr\u00fcche trifft.\u00a0<\/p>\n
Hinweis:<\/b> Wenn nach au\u00dfen hin f\u00fcr den Rechtsverkehr eine Ver\u00e4nderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter. F\u00fcr das Auftreten als Gesellschafter kann es gen\u00fcgen, wenn der Gesellschafter im Briefkopf der Gesellschaft genannt wird. Nicht \u00fcbersehen werden darf auch die gesetzliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters f\u00fcr Altverbindlichkeiten nach \u00a7 160 HGB (BGH, II ZR 197\/10).\u00a0<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach au\u00dfen auftritt, kann als Scheingesellschafter f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgem\u00e4\u00df vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem gesch\u00e4ftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-893","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n