{"id":889,"date":"2012-04-28T14:29:51","date_gmt":"2012-04-28T12:29:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=889"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"aktuelle-gesetzgebung-verbesserte-chancen-fuer-unternehmenssanierungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/aktuelle-gesetzgebung-verbesserte-chancen-fuer-unternehmenssanierungen\/","title":{"rendered":"Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserte Chancen f\u00fcr Unternehmenssanierungen"},"content":{"rendered":"
Am 1.3.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Damit sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden. Unternehmenssanierungen sollen so einfacher, effektiver und schneller m\u00f6glich werden. Ein wesentliches Element ist dabei, dass die Gl\u00e4ubiger fr\u00fchzeitig an der Verwalterauswahl beteiligt werden. Erfolgreiche Sanierungen k\u00f6nnen nur gelingen, wenn Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht und die Gl\u00e4ubiger wissen, mit wem sie sich „auf die Reise“ begeben. Gerade bei Gro\u00dfverfahren soll so die Rechts- und Planungssicherheit der Gl\u00e4ubiger gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n
Dar\u00fcber hinaus wird ein neues Schutzschirmverfahren geschaffen. Durch dieses wird dem Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschlie\u00dfend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In diesem Zeitraum darf das Gericht dem Schuldner auch nicht die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber sein Verm\u00f6gen entziehen.<\/p>\n
Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Neuerungen:<\/p>\n
Es besteht k\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit, bereits im Er\u00f6ffnungsverfahren einen vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Anordnung einer Eigenverwaltung wird erleichtert: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den M\u00f6glichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Bef\u00fcrwortet der Gl\u00e4ubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorl\u00e4ufige Gl\u00e4ubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gl\u00e4ubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen f\u00fcr den Richter unter bestimmten Umst\u00e4nden bindend sein. K\u00fcnftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren \u00fcber Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgr\u00f6\u00dfe und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorl\u00e4ufiger Gl\u00e4ubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen k\u00f6nnen, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.<\/p>\n
Ein Schuldner wird zuk\u00fcnftig bereits bei drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit oder bei \u00dcberschuldung die M\u00f6glichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorl\u00e4ufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsma\u00dfnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschlie\u00dfend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelm\u00e4\u00dfig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorl\u00e4ufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber sein Verm\u00f6gen einschr\u00e4nken.<\/p>\n
Im Rahmen des Planverfahrens k\u00f6nnen k\u00fcnftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gl\u00e4ubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerst\u00e4nde von Altgesellschaftern \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen. Durch eine moderate Beschr\u00e4nkung der Rechtsmittel gegen die Planbest\u00e4tigung sollen einzelne Gl\u00e4ubiger nicht mehr in missbr\u00e4uchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n
Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachtr\u00e4glich st\u00f6ren, hat der Schuldner k\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchf\u00fchrung des Insolvenzplans gef\u00e4hrdet. Zudem werden die Verj\u00e4hrungsfristen f\u00fcr versp\u00e4tete Forderungen verk\u00fcrzt: Anspr\u00fcche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verj\u00e4hren k\u00fcnftig in einem Jahr.<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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