{"id":876,"date":"2010-08-30T14:20:11","date_gmt":"2010-08-30T12:20:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=876"},"modified":"2019-09-18T18:03:24","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:24","slug":"aktuelle-gesetzgebung-bundestag-verabschiedet-neues-bilanzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/aktuelle-gesetzgebung-bundestag-verabschiedet-neues-bilanzrecht\/","title":{"rendered":"Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet neues Bilanzrecht"},"content":{"rendered":"
Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang entlasten und das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs f\u00fcr den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards st\u00e4rken. Das bew\u00e4hrte, kosteng\u00fcnstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnaussch\u00fcttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.<\/p>\n
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:<\/p>\n
\u00a0
1. Deregulierung<\/p>\n
Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelst\u00e4ndische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchf\u00fchrungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit.<\/p>\n
F\u00fcr Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Ma\u00dfnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in H\u00f6he von 1,3 Mrd. EUR zu rechnen. Laut Jahresbericht der Bundesregierung 2008 zum B\u00fcrokratieabbau ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung auch der Buchf\u00fchrungs- und Inventurerleichterungen nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts insgesamt sogar ein Einsparpotenzial von etwa 2,5 Mrd. EUR pro Jahr.<\/p>\n
Konkret geht es um folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Gesch\u00e4ftsjahr) nicht \u00fcberschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Die Gr\u00f6\u00dfenklassen, die dar\u00fcber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte f\u00fcr Bilanzsumme und Umsatzerl\u00f6se in \u00a7 267 HGB werden um 20 Prozent erh\u00f6ht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die f\u00fcr kleine und mittelgro\u00dfe Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abh\u00e4ngig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgro\u00df und gro\u00df einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weitreichende Informationspflichten erf\u00fcllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlusspr\u00fcfer pr\u00fcfen zu lassen und m\u00fcssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgro\u00dfe Kapitalgesellschaften k\u00f6nnen auf eine Reihe von Angaben verzichten, die gro\u00dfe Kapitalgesellschaften machen m\u00fcssen, und d\u00fcrfen Bilanzpositionen zusammenfassen.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Als klein gelten k\u00fcnftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 EUR Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. EUR), rd. 9,8 Mio. EUR Umsatzerl\u00f6se (bisher rd. 8 Mio. EUR), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erf\u00fcllen, um als klein klassifiziert zu werden. Als mittelgro\u00df gelten k\u00fcnftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. EUR), rd. 38,5 Mio. EUR Umsatzerl\u00f6se (bisher rd. 32 Mio. EUR), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.<\/p>\n
2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschl\u00fcsse<\/p>\n
Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbed\u00fcrfnis von Finanzanalysten, berufsm\u00e4\u00dfigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern.<\/p>\n
Die weit \u00fcberwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards \u201eIFRS f\u00fcr kleine und mittelgro\u00dfe Unternehmen\u201c ist keine gute Alternative f\u00fcr die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung \u2013 im Verh\u00e4ltnis zum HGB-Bilanzrecht \u2013 immer noch zu kompliziert und kostentr\u00e4chtig w\u00e4re.<\/p>\n
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz w\u00e4hlt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bew\u00e4hrte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kosteng\u00fcnstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Aussch\u00fcttungsbemessung ist. Dies erm\u00f6glicht insbesondere den mittelst\u00e4ndischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk \u2013 die sog. Einheitsbilanz \u2013 aufzustellen, das Grundlage f\u00fcr alle genannten Zwecke ist.<\/p>\n
Mit folgenden Ma\u00dfnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:<\/p>\n
Selbstgeschaffene immaterielle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens
Immaterielle selbstgeschaffene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens wie zum Beispiel Patente oder Know-how k\u00f6nnen k\u00fcnftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Das ist vor allem f\u00fcr innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln \u2013 beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie k\u00f6nnen ihre Entwicklungen \u2013 ihr Potenzial \u2013 k\u00fcnftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch k\u00f6nnen die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre F\u00e4higkeit verbessern, sich am Markt kosteng\u00fcnstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsf\u00e4hig; sie stehen auch nicht f\u00fcr die Gewinnaussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung. Das f\u00f6rdert die Wettbewerbsf\u00e4higkeit Deutschlands als Standort f\u00fcr innovative Unternehmen.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Beispiele:
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein gro\u00dfer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entf\u00e4llt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich k\u00fcnftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, k\u00f6nnen die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Verm\u00f6gensgegenstands des Anlageverm\u00f6gens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how aktiviert werden. Das hei\u00dft, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn f\u00e4llt h\u00f6her aus
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten f\u00fcr die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbst erstellten immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens ausweisen und muss diese nicht wie bisher aufwandswirksam erfassen.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
\u00a0\u00a0\u00a0 Kreditinstitute m\u00fcssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, k\u00fcnftig zum Bilanzstichtag grunds\u00e4tzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international \u00fcblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erh\u00f6ht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute m\u00fcssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag ber\u00fccksichtigen und einen aussch\u00fcttungsgesperrten Sonderposten als zus\u00e4tzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 EUR pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und k\u00f6nnen b\u00f6rsent\u00e4glich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 EUR pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 EUR) abz\u00fcglich eines Risikoabschlags (z. B. 5 EUR) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 EUR (10 St\u00fcck x 120 EUR) anzusetzen. Es ergibt sich f\u00fcr die Bank ein Gewinn von 200 EUR. Von den Gesamthandelsertr\u00e4gen sind dann noch 10 Prozent in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 \u00c4nderung der R\u00fcckstellungsbewertung
\u00a0\u00a0\u00a0 R\u00fcckstellungen von Unternehmen f\u00fcr k\u00fcnftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die gegenw\u00e4rtige bilanzrechtliche Behandlung von R\u00fcckstellungen ist in der \u00f6ffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet worden. Gerade bei Pensionsr\u00fcckstellungen lasse sich derzeit die wahre Belastung der Unternehmen nicht aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ablesen, weil die bisherigen Wertans\u00e4tze nach \u00fcbereinstimmender Einsch\u00e4tzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der R\u00fcckstellungen sollen deshalb k\u00fcnftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) st\u00e4rker als bisher ber\u00fccksichtigt werden. Zudem sind die R\u00fcckstellungen k\u00fcnftig abzuzinsen. Die Bewertung der R\u00fcckstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsr\u00fcckstellungen zu einer Erh\u00f6hung f\u00fchren. Dies ist aber unerl\u00e4sslich, wenn man zu einer realit\u00e4tsgerechten R\u00fcckstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, die R\u00fcckstellung \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unver\u00e4ndert, sodass es nicht zu Steuerausf\u00e4llen kommen wird.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Beh\u00f6rden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellt. Damit ist in f\u00fcnf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten f\u00fcr den einzusetzenden Bagger 100 EUR\/Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in f\u00fcnf Jahren 120 EUR kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist f\u00fcr die Bemessung der R\u00fcckstellung \u2013 dem Stichtagsprinzip folgend \u2013 von 100 EUR\/Std. auszugehen, k\u00fcnftig hingegen von 120 EUR, weil die k\u00fcnftigen Entwicklungen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Abschaffung nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfer Wahlrechte
\u00a0\u00a0\u00a0 Dar\u00fcber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom \u201eBallast\u201c der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfe Bilanzierungsm\u00f6glichkeiten, die den Unternehmen einger\u00e4umt wurden, werden eingeschr\u00e4nkt oder aufgehoben. Diese beeintr\u00e4chtigten zum Teil den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschl\u00fcssen. Dies gilt beispielsweise f\u00fcr die auch steuerlich nicht anerkannte M\u00f6glichkeit, R\u00fcckstellungen f\u00fcr eigenen k\u00fcnftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm geh\u00f6renden Verwaltungs- und Betriebsgeb\u00e4ude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchf\u00fchrung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen \u2013 ohne dass bereits Vereinbarungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Renovierung mit Dritten getroffen worden w\u00e4ren \u2013 \u00fcber die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsr\u00fcckstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsr\u00fcckstellungen k\u00f6nnen k\u00fcnftig nicht mehr gebildet werden.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Transparenz bez\u00fcglich der Zweckgesellschaften
\u00a0\u00a0\u00a0 Das Gesetz enth\u00e4lt auch Regelungen f\u00fcr mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko f\u00fcr den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen m\u00fcssen die Unternehmen k\u00fcnftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft tr\u00e4gt. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung h\u00e4lt. Zum anderen m\u00fcssen die Unternehmen k\u00fcnftig im Anhang \u00fcber Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Gesch\u00e4ften berichten, soweit dies f\u00fcr die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Au\u00dferdem haben die Unternehmen k\u00fcnftig darzulegen, welche \u00dcberlegungen ihrer Risikoeinsch\u00e4tzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier gen\u00fcgt es nicht, den Abschlussadressaten nur \u00fcber die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinterstehenden Risiken und die Einsch\u00e4tzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende \u00c4nderungen
\u00a0\u00a0\u00a0 Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensf\u00fchrungsbericht und zur Einrichtung eines Pr\u00fcfungsausschusses werden \u201eeins zu eins\u201c \u2013 also mit geringst m\u00f6glicher Belastung f\u00fcr die Unternehmen \u2013 in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel m\u00fcssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Pr\u00fcfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben f\u00fcr die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung \u00fcber die Einrichtung und die Art und den Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Organe eines Unternehmens.<\/p>\n
\u00a03. Inkrafttreten<\/p>\n
Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verk\u00fcndung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend f\u00fcr Gesch\u00e4ftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie k\u00f6nnen freiwillig bereits f\u00fcr den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen f\u00fcr kleine und mittelgro\u00dfe Unternehmen k\u00f6nnen \u2013 soweit dies noch m\u00f6glich ist \u2013 schon f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Vorsteuerabzug: Angabe des Lieferzeitpunktes ist verpflichtend<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe h\u00e4lt der Bundesfinanzhof f\u00fcr erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und die Finanzverwaltung hier\u00fcber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs \u00fcberpr\u00fcfen kann. Im Urteilsfall lie\u00df sich das Lieferdatum weder \u00fcber die Rechnung noch \u00fcber den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Hinweis: Ausnahmen gibt es nur f\u00fcr Rechnungen \u00fcber An- oder Vorauszahlungen (BFH, XI R 62\/07).<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0
\u00a0\u00a0\u00a0 Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Antr\u00e4ge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren \u201ebesonders Beauftragte\u201d zu unterschreiben. Als \u201ebesonders Beauftragter\u201d einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplement\u00e4r-GmbH \u2013 vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzlichem Vertreter \u2013 auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam \u00fcbertragen wurde, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Der Antrag einer GmbH auf Gew\u00e4hrung der Investitionszulage ist grunds\u00e4tzlich nur wirksam, wenn er von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eigenh\u00e4ndig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr Personengesellschaften \u2013 wie Kommanditgesellschaften \u2013 handelt dagegen regelm\u00e4\u00dfig deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als \u201ebesonders Beauftragter\u201d. Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und erg\u00e4nzend erl\u00e4utert: \u201eDer Antrag ist bei K\u00f6rperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.\u201d Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugte Komplement\u00e4r-GmbH als auch von anderen Personen als \u201ebesonders Beauftragte\u201c vertreten werden (BFH, III R 107\/07).<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0
\u00a0\u00a0\u00a0 Abschlie\u00dfende Hinweise
\u00a0\u00a0\u00a0 Verzugszinsen<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB anzuwenden. Seine H\u00f6he wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-\u00dcberleitungsgesetz (D\u00dcG) getreten.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Der Basiszinssatz f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 betr\u00e4gt 1,62 Prozent.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0
\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr Verbraucher (\u00a7 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (\u00a7 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr den unternehmerischen Gesch\u00e4ftsverkehr (\u00a7 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Die f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinss\u00e4tze betrugen in der Vergangenheit:<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
\u00a0\u00a0\u00a0 vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Steuertermine im Monat Mai 2009<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Im Monat Mai 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer \u2013 mittels Barzahlung \u2013 bis zum 11.5.2009 und \u2013 mittels Zahlung per Scheck \u2013 bis zum 8.5.2009.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer \u2013 mittels Barzahlung \u2013 bis zum 11.5.2009 und \u2013 mittels Zahlung per Scheck \u2013 bis zum 8.5.2009.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Gewerbesteuerzahler: Zahlung \u2013 mittels Barzahlung \u2013 bis zum 15.5.2009 und \u2013 mittels Zahlung per Scheck \u2013 bis zum 12.5.2009.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Grundsteuerzahler: Zahlung \u2013 mittels Barzahlung \u2013 bis zum 15.5.2009 und \u2013 mittels Zahlung per Scheck \u2013 bis zum 12.5.2009.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem viertelj\u00e4hrigen Zahlungsgrundsatz gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Betr\u00e4ge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Betr\u00e4ge bis einschlie\u00dflich 30 EUR je zur H\u00e4lfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0 Bitte beachten Sie: Die f\u00fcr alle Steuern geltende dreit\u00e4gige Zahlungsschonfrist bei einer versp\u00e4teten Zahlung durch \u00dcberweisung endet am 14.5.2009 f\u00fcr die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2009 f\u00fcr die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdr\u00fccklich nicht f\u00fcr Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!<\/p>\n
\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang entlasten und das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs f\u00fcr den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards st\u00e4rken. Das bew\u00e4hrte, kosteng\u00fcnstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnaussch\u00fcttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-876","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"