{"id":861,"date":"2010-08-30T14:04:44","date_gmt":"2010-08-30T12:04:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=861"},"modified":"2019-09-18T18:03:24","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:24","slug":"gmbh-austritt-eines-gesellschafters-und-wettbewerbsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/gmbh-austritt-eines-gesellschafters-und-wettbewerbsverbot\/","title":{"rendered":"GmbH: Austritt eines Gesellschafters und Wettbewerbsverbot"},"content":{"rendered":"
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, beh\u00e4lt ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erkl\u00e4rt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung.
Er darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit aus\u00fcben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Gesellschafters vor, ist dies einschr\u00e4nkend auszulegen. Nach Ansicht der Richter gelte dies nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erkl\u00e4rung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erkl\u00e4rten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen.<\/p>\n
Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus k\u00e4me einem gegen das Grundgesetz versto\u00dfenden Berufsverbot gleich (BGH, II ZR 208\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, beh\u00e4lt ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erkl\u00e4rt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung.Er darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit aus\u00fcben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-861","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n