{"id":850,"date":"2011-12-23T13:54:42","date_gmt":"2011-12-23T12:54:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=850"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"kapitalerhoehung-verhinderung-eines-gesellschafters-bei-beschlussfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kapitalerhoehung-verhinderung-eines-gesellschafters-bei-beschlussfassung\/","title":{"rendered":"Kapitalerh\u00f6hung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung"},"content":{"rendered":"
Ist bei einer GmbH eine Kapitalerh\u00f6hung erforderlich, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines Gesellschafters grunds\u00e4tzlich nicht anfechtbar.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten dabei deutlich, dass auf den verhinderten Gesellschafter und dessen Teilnahmerecht keine R\u00fccksicht genommen werden m\u00fcsse, wenn er wegen einer kurzfristigen Krankheit an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen k\u00f6nne.<\/p>\n
Das gelte zumindest in den F\u00e4llen, in denen umgehende Ma\u00dfnahmen die Kapitalerh\u00f6hung erfordern w\u00fcrden, der Gesellschafter \u00fcber die wesentlichen Informationen und Unterlagen zur beabsichtigten Kapitalerh\u00f6hung verf\u00fcge und aus der Vorkorrespondenz folge, dass er mit der Kapitalerh\u00f6hung und dem dazu vorgesehenen Verfahren grunds\u00e4tzlich einverstanden sei.
L\u00e4gen diese Voraussetzungen kumulativ vor, k\u00f6nne er den Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht anfechten (OLG Bremen, 2 U 107\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Ist bei einer GmbH eine Kapitalerh\u00f6hung erforderlich, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines Gesellschafters grunds\u00e4tzlich nicht anfechtbar.So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten dabei deutlich, dass auf den verhinderten Gesellschafter und dessen Teilnahmerecht keine R\u00fccksicht genommen werden m\u00fcsse, wenn er wegen einer kurzfristigen Krankheit an der Gesellschafterversammlung […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-850","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n