{"id":844,"date":"2011-01-26T13:45:42","date_gmt":"2011-01-26T12:45:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=844"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"tantieme-des-beherrschenden-gesellschafters-zufluss-bereits-bei-faellig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/tantieme-des-beherrschenden-gesellschafters-zufluss-bereits-bei-faellig\/","title":{"rendered":"Tantieme des beherrschenden Gesellschafters: Zufluss bereits bei F\u00e4llig"},"content":{"rendered":"
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Verm\u00f6gensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Forderung anzunehmen. Ein beherrschender Gesellschafter hat es n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig in der Hand, sich geschuldete Betr\u00e4ge auszahlen zu lassen.<\/p>\n
Eine Gewinntantieme des beherrschenden Gesellschafters wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses f\u00e4llig und gilt demzufolge als in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Anspruch gegen eine zahlungsf\u00e4hige Gesellschaft richtet.
Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts N\u00fcrnberg ist die Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter auch dann bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses f\u00e4llig, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag eine Vereinbarung enth\u00e4lt, wonach eine Gewinntantieme erst innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses f\u00e4llig ist.<\/p>\n
Da gegen das Urteil die Revision anh\u00e4ngig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilen wird (FG N\u00fcrnberg, 4 K 1570\/2008, Revision unter VI R 66\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Verm\u00f6gensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Forderung anzunehmen. Ein beherrschender Gesellschafter hat es n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig in der Hand, sich geschuldete Betr\u00e4ge auszahlen zu lassen. Eine Gewinntantieme des beherrschenden Gesellschafters wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-844","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n