{"id":666,"date":"2011-06-29T10:44:36","date_gmt":"2011-06-29T08:44:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=666"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"datenschutzbeauftragter-widerruf-der-bestellung-nur-unter-engen-voraussetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/datenschutzbeauftragter-widerruf-der-bestellung-nur-unter-engen-voraussetzungen\/","title":{"rendered":"Datenschutzbeauftragter: Widerruf der Bestellung nur unter engen Voraussetzungen"},"content":{"rendered":"
Bei der Bestellung eines Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss ein Arbeitgeber sehr weitsichtig planen. Er kann die Bestellung n\u00e4mlich nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Beauftragte f\u00fcr den Datenschutz unter einem besonderen Abberufungsschutz stehe.<\/p>\n
Dies solle seine Unabh\u00e4ngigkeit und die weisungsfreie Aus\u00fcbung des Amts st\u00e4rken. Daher sei eine Abberufung nur aus wichtigem Grund m\u00f6glich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber unzumutbar sei. Zwar sei der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestelle. Habe er einen Internen bestellt, k\u00f6nne er aber die Bestellung nicht allein mit der Begr\u00fcndung widerrufen, er wolle jetzt einen Externen mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liege kein wichtiger Grund (BAG, 10 AZR 562\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Bei der Bestellung eines Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss ein Arbeitgeber sehr weitsichtig planen. Er kann die Bestellung n\u00e4mlich nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Beauftragte f\u00fcr den Datenschutz unter einem besonderen Abberufungsschutz stehe.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-666","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n