{"id":664,"date":"2011-08-08T10:38:05","date_gmt":"2011-08-08T08:38:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=664"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"agb-wirksame-erstattungsklausel-fuer-fortbildungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agb-wirksame-erstattungsklausel-fuer-fortbildungskosten\/","title":{"rendered":"AGB: Wirksame Erstattungsklausel f\u00fcr Fortbildungskosten"},"content":{"rendered":"
Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht unangemessen.
Diese f\u00fcr Arbeitgeber wichtige Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG).<\/p>\n
Dies gelte nach Ansicht der Richter grunds\u00e4tzlich auch, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.<\/p>\n
Hinweis: Werden die Vorgaben des BAG ber\u00fccksichtigt, kann sich der Arbeitgeber gut vor „Fehlinvestitionen“ sch\u00fctzen (BAG, 3 AZR 621\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht unangemessen.Diese f\u00fcr Arbeitgeber wichtige Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG).<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-664","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n