{"id":597,"date":"2016-02-26T18:03:55","date_gmt":"2016-02-26T17:03:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=597"},"modified":"2019-09-18T18:03:08","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:08","slug":"arbeitgeber-duerfen-surfverhalten-am-arbeitsplatz-kontrollieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/arbeitgeber-duerfen-surfverhalten-am-arbeitsplatz-kontrollieren\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber d\u00fcrfen Surfverhalten am Arbeitsplatz kontrollieren"},"content":{"rendered":"
Surfen Mitarbeiter ausgiebig und privat mit dem Dienstrechner im Internet, kann eine K\u00fcndigung drohen. Denn in vielen Betrieben gilt ein Verbot der privaten Internetnutzung. Immer wieder Anlass zum Streit gibt jedoch die Frage, wie hier ein Nachweis zu f\u00fchren ist. Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte nun, dass Arbeitgeber in Verdachtsf\u00e4llen das Surfverhalten ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz kontrollieren und den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten d\u00fcrfen.<\/p>\n
Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, entschieden die Arbeitsrichter im anh\u00e4ngigen Fall, in dem der Arbeitgeber eine K\u00fcndigung aufgrund der privaten Internetnutzung ausgesprochen hatte. Gegen die Zulassung der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erhobenen Daten als Beweismittel hatte das LAG keine Bedenken.<\/p>\n
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es handele sich hier zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine M\u00f6glichkeit gehabt, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.<\/p>\n