{"id":450,"date":"2013-08-23T17:49:28","date_gmt":"2013-08-23T15:49:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=450"},"modified":"2019-09-18T18:03:14","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:14","slug":"betriebsbedingter-umzug-begruendet-kein-anrecht-auf-kostenerstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/betriebsbedingter-umzug-begruendet-kein-anrecht-auf-kostenerstattung\/","title":{"rendered":"Betriebsbedingter Umzug begr\u00fcndet kein Anrecht auf Kostenerstattung"},"content":{"rendered":"
Arbeitnehmer, die betriebsbedingt umziehen m\u00fcssen, zum Beispiel weil ihre Abteilung an einen anderen Unternehmensstandort verlagert wird, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten. Eine Kostenbeteiligung kann jedoch im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart werden.<\/p>\n
Das deutsche Arbeitsrecht sieht keine pauschale Regelung vor, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, betriebsbedingte Umzugskosten zu erstatten. In der Praxis blieben Angestellte jedoch selten auf Umzugskosten sitzen, berichtet Focus Online in einem aktuellen Artikel zum Arbeitsrecht. Oft sei die Beteiligung an betriebsbedingten Umz\u00fcgen durch das Unternehmen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vorgesehen.
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