{"id":446,"date":"2013-07-26T17:49:50","date_gmt":"2013-07-26T15:49:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=446"},"modified":"2019-09-18T18:03:14","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:14","slug":"arbeitsrecht-erleichterung-bei-der-zuwanderung-nichtakademischer-fachkraefte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/arbeitsrecht-erleichterung-bei-der-zuwanderung-nichtakademischer-fachkraefte\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Erleichterung bei der Zuwanderung nichtakademischer Fachkr\u00e4fte"},"content":{"rendered":"
Zum 1.7.2013 trat eine Verordnung zur \u00c4nderung des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsrechts in Kraft. Fachkr\u00e4ften aus Drittstaaten, die ihre Berufsqualifikation f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung in Ausbildungsberufen im Ausland erworben haben, wird damit die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt erm\u00f6glicht.<\/p>\n
Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung der ausl\u00e4ndischen Facharbeiter f\u00fcr den deutschen Arbeitsmarkt ist zum einen die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausl\u00e4ndischen Ausbildungsabschlusses. Zum anderen bedarf es entweder einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes oder die Zuwanderung kann auf Grundlage einer Positivliste f\u00fcr Mangelberufe erfolgen.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlichere Informationen zur oben genannten \u00c4nderung im Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsrecht stellt die IHK Frankfurt auf Ihrer Internetseite zur Verf\u00fcgung, unter:<\/p>\n