{"id":438,"date":"2013-07-01T17:50:26","date_gmt":"2013-07-01T15:50:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=438"},"modified":"2019-09-18T18:03:14","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:14","slug":"freiwilligkeitsvorbehalte-in-arbeitsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/freiwilligkeitsvorbehalte-in-arbeitsvertraegen\/","title":{"rendered":"Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"
„Freiwillig ist nicht gleich freiwillig“ titelt Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Reufels in einem aktuellen Beitrag auf dem ArbRB-Blog und f\u00fchrt zwei aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichtes an, die belegen, dass bei der Aufnahme von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsvertr\u00e4ge Vorsicht und Sachverstand gefragt sind.<\/p>\n
Denn die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehaltes in einen vorformulierten Arbeitsvertrag ist nur unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Formulierung eindeutig ist. Ist sie nicht klar verst\u00e4ndlich formuliert, kann der Freiwilligkeitsvorbehalt ung\u00fcltig sein, es besteht also ein rechtlicher Anspruch des Arbeitsnehmers auf die urspr\u00fcnglich unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellte Leistung.<\/p>\n