{"id":436,"date":"2013-05-22T17:50:36","date_gmt":"2013-05-22T15:50:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=436"},"modified":"2019-09-18T18:03:15","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:15","slug":"probezeitverzicht-verschafft-keinen-kuendigungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/probezeitverzicht-verschafft-keinen-kuendigungsschutz\/","title":{"rendered":"Probezeitverzicht verschafft keinen K\u00fcndigungsschutz"},"content":{"rendered":"
Der Verzicht auf die Probezeit bei Neuanstellung bedeutet nicht automatisch einen K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr den Arbeitnehmer. Mit dieser Thematik befasst sich Detlef Grimm in einem Beitrag im ArbRB-Blog und bezieht sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg.<\/p>\n
Das Urteil stellt heraus, wie unterschiedlich die Wirkungen des Verzichts auf die Probezeit und die Abbedingung der sechsmonatigen Wartezeit f\u00fcr den K\u00fcndigungsschutz nach \u00a7 1 Abs. 1 KSchG sind. Beide Rechtsinstitute seien hier zu trennen und es bed\u00fcrfe eines ausdr\u00fccklichen Verzichts auf die Wartezeit nach dem KSchG. Im blo\u00dfen Verzicht auf die Probezeit k\u00f6nne dies nicht gesehen werden.<\/p>\n
In der vorliegenden Verhandlungssache war ein Arbeitnehmer aus einer ungek\u00fcndigten Stellung seinem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in ein neues Anstellungsverh\u00e4ltnis gefolgt. Im Arbeitsvertrag wurde auf einen Probezeit verzichtet und der Arbeitnehmer erhielt dennoch gut drei Monate nach Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine K\u00fcndigung seines neuen Arbeitgebers, die hiernach g\u00fcltig ist.<\/p>\n
Eines ausf\u00fchrlichere Darstellung finden Sie unter:<\/p>\n