{"id":426,"date":"2013-04-16T16:54:31","date_gmt":"2013-04-16T14:54:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=426"},"modified":"2019-09-18T18:03:16","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:16","slug":"sozialplangestaltung-und-altersrentenbezug-bei-sozialplanabfindungen-darf-zwischen-rentenfernen-und-nahen-arbeitnehmern-differenziert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/sozialplangestaltung-und-altersrentenbezug-bei-sozialplanabfindungen-darf-zwischen-rentenfernen-und-nahen-arbeitnehmern-differenziert-werden\/","title":{"rendered":"Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug: Bei Sozialplanabfindungen darf zwischen rentenfernen und -nahen Arbeitnehmern differenziert werden"},"content":{"rendered":"
Die Betriebsparteien d\u00fcrfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen ber\u00fccksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen k\u00f6nnen. Dies best\u00e4tigt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 26. M\u00e4rz 2013. Eine entsprechende Regelung versto\u00dfe nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (\u00a7 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n
Geklagt hatte ein 62-j\u00e4hriger Arbeitnehmer gegen eine entsprechende Ausgestaltung des Sozialplanes seiner Arbeitgeberin. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers stelle der Systemwechsel f\u00fcr die Berechnung der Abfindung eine unzul\u00e4ssige Altersdiskriminierung dar, weshalb er eine deutlich h\u00f6here Abfindung nach der Standardformel des bestehenden Sozialplanes verlangte.<\/p>\n
Diese Auffassung teilte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die an das Lebensalter ankn\u00fcpfende Berechnung der Abfindung nach \u00a7 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000\/78\/EG zul\u00e4ssig sei. Wegen der \u00dcberbr\u00fcckungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehende wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen.<\/p>\n
Eine ausf\u00fchrlichere Darstellung von Fall und Urteilsbegr\u00fcndung finden Sie in einer Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes:<\/p>\n