{"id":413,"date":"2013-03-08T16:49:29","date_gmt":"2013-03-08T15:49:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=413"},"modified":"2019-09-18T18:03:16","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:16","slug":"steuerfreie-arbeitgebererstattung-reisekosten-bei-aus-und-fortbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/steuerfreie-arbeitgebererstattung-reisekosten-bei-aus-und-fortbildung\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Arbeitgebererstattung: Reisekosten bei Aus- und Fortbildung"},"content":{"rendered":"
Ein Arbeitnehmer kann h\u00f6chstens eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte innehaben. Diese Auffassung best\u00e4tigt der Bundesfinanzhof nun erneut in einem Urteil vom 22. November 2012 und st\u00e4rkt damit die Position der Steuerzahler bei der Anerkennung von Reisekosten f\u00fcr Aus- und Fortbildungen.<\/p>\n
Findet die Aus- oder Fortbildung im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses statt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrten zur Bildungsst\u00e4tte demnach als Fahrtkosten in H\u00f6he von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer erstatten. Die Erstattung liegt hier also doppelt so hoch, wie die Entfernungspauschale. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen bei mindestens achtst\u00fcndiger Abwesenheit sowie ggf. \u00dcbernachkosten, nach tats\u00e4chlichem Aufwand.<\/p>\n
\u00dcbrigens: Werden diese Kosten nicht vom Arbeitgeber \u00fcbernommen, besteht f\u00fcr den Arbeitnehmer auch die M\u00f6glichkeit, sie als Werbungskosten in der Einkommenssteuererkl\u00e4rung abzuziehen.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlich besch\u00e4ftig ein aktueller Beitrag im Personalmagazin von Haufe.de mit der Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt:<\/p>\n