{"id":411,"date":"2013-03-15T16:48:38","date_gmt":"2013-03-15T15:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=411"},"modified":"2019-09-18T18:03:16","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:16","slug":"teilzeitarbeit-waehrend-der-elternzeit-auch-gegen-den-willen-des-chefs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/teilzeitarbeit-waehrend-der-elternzeit-auch-gegen-den-willen-des-chefs\/","title":{"rendered":"Teilzeitarbeit w\u00e4hrend der Elternzeit auch gegen den Willen des Chefs"},"content":{"rendered":"
Arbeitnehmer k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Elternzeit Teilzeit arbeiten, auch wenn \u00fcber die Arbeitszeitverringerung keine Einigung mit dem Chef zustande kommt. Der Haufe.de berichtet \u00fcber ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichthofes.<\/p>\n
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Arbeitgeberin bereits Jahre besch\u00e4ftigt war und im Juni 2008 ein Kind zur Welt brachte. Zun\u00e4chst nahm sie daraufhin f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 wurde die Verringerung der Arbeitszeit f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 auf w\u00f6chentlich 15 Stunden und f\u00fcr die Zeit vom Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf w\u00f6chentlich 20 Stunden vereinbart. 2010 nahm die Kl\u00e4gerin dann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erneut Elternzeit in Anspruch, um hier wie bisher 20 Stunden w\u00f6chentlich zu arbeiten. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.<\/p>\n
Zu Unrecht, so entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461\/11).\u00a0 Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe die einvernehmliche Elternteilzeitregelung aus Dezember 2008 nicht entgegen. Diese sei nicht auf den Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gem\u00e4\u00df \u00a7 15 BEEG anzurechnen.<\/p>\n