{"id":394,"date":"2012-10-16T16:36:11","date_gmt":"2012-10-16T14:36:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=394"},"modified":"2019-09-18T18:03:17","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:17","slug":"arbeitsrecht-auch-betriebsrenten-erst-mit-67","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/arbeitsrecht-auch-betriebsrenten-erst-mit-67\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Auch Betriebsrenten erst mit 67"},"content":{"rendered":"
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 11\/10 besch\u00e4ftigt sich mit der Auslegung von Versorgungsvereinbarungen f\u00fcr Betriebsrenten. Ist in diesen festgelegt, dass der Versorgungsfall mit der Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten soll, so gehen die Erfurter Richter davon aus, dass damit auf die Regelaltersgrenze f\u00fcr den Renteneintritt abgestellt wird.<\/p>\n
Da das Renteneintrittsalter f\u00fcr Geburtsjahrg\u00e4nge ab 1964 jedoch 67 Jahre sein wird, seien auch alte Versorgungsvereinbarungen der Betriebsrente entsprechend auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht m\u00f6chte mit dieser Entscheidung einen Gleichlauf von gesetzlichen Renten sowie Betriebsrenten erreichen.<\/p>\n