{"id":3843,"date":"2024-03-21T09:24:18","date_gmt":"2024-03-21T08:24:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3843"},"modified":"2024-03-20T15:24:55","modified_gmt":"2024-03-20T14:24:55","slug":"der-ehevertrag-fuer-unternehmer-und-gesellschafter-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/der-ehevertrag-fuer-unternehmer-und-gesellschafter-2\/","title":{"rendered":"Der Ehevertrag f\u00fcr Unternehmer und Gesellschafter"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 21. M\u00e4rz 2024 \u2013 Ohne einen Ehevertrag leben Verheiratete in Deutschland automatisch im G\u00fcterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Oftmals spiegelt diese die individuellen Interessen der Eheleute jedoch nicht wider. Ganz besonders gilt dies f\u00fcr Unternehmer und Anteilseigner von Gesellschaften. Im schlimmsten Fall ist durch eine Scheidung die Existenz des Unternehmens gef\u00e4hrdet und es droht ein privates Insolvenzrisiko.<\/p>\n
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\u201eAls Notare empfehlen wir Unternehmern und Gesellschaftern daher eindringlich, mit ihrem Ehepartner einen Ehevertrag abzuschlie\u00dfen\u201c, erkl\u00e4rt Bettina Selzer, von der Kanzlei Selzer Reiff Notare in Frankfurt am Main. \u201eEine betr\u00e4chtliche Steigerung des Unternehmenswertes w\u00e4hrend der Ehezeit muss im Falle einer Scheidung in der Zugewinngemeinschaft n\u00e4mlich zur H\u00e4lfte mit dem Ehepartner geteilt werden. Dieser Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch und nach der Scheidung unverz\u00fcglich f\u00e4llig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.\u201c<\/p>\n
Auch wenn das Unternehmen einen entsprechenden Wert besitzt, ist die Liquidit\u00e4t f\u00fcr eine solche Ausgleichszahlung regelm\u00e4\u00dfig nicht vorhanden. Hinzu kommt: Der Wert des Unternehmens wird meist von einem unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen auf Basis von Umsatzzahlen festgestellt. Dieser liegt nicht selten \u00fcber tats\u00e4chlich realisierbaren Verkaufserl\u00f6sen. Dann sind auch die Ver\u00e4u\u00dferung von Unternehmensanteilen oder gar des gesamten Unternehmens nicht ausreichend, um die festgesetzten Anspr\u00fcche des Ehepartners auszugleichen.<\/p>\n
\u201eDieses Ergebnis wird auch vom Ehepartner meist nicht gew\u00fcnscht sein, vor allem dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die das Unternehmen einmal erben sollen\u201c, berichtet Bettina Selzer aus der Praxis. \u201eDurch individuelle Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages k\u00f6nnen Sie als Unternehmer oder Gesellschafter Ihr Lebenswerk und die damit verbundene wirtschaftliche Grundlage Ihres Unternehmens sch\u00fctzen. Gleichzeitig k\u00f6nnen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner faire und angemessene Konditionen f\u00fcr den Fall der Scheidung festlegen.\u201c<\/p>\n
So lassen sich auch etwaige Bedenken des Partners ausr\u00e4umen. H\u00e4ufig wird dann das Unternehmen selbst vom Zugewinnausgleich ausgenommen, durch private Entnahmen und Anlagen etwa in Aktien und Immobilien, die dem Zugewinn unterliegen, oder im Rahmen einer verm\u00f6gensverwaltenden Familiengesellschaft erfolgt dennoch ein fairer Ausgleich im Scheidungsfall. Die Existenzgrundlage des Unternehmens bleibt gleichzeitig gesichert.<\/p>\n
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, die ein solcher Vertrag mit sich bringt, ist eine eingehende Beratung und individuelle Vertragsgestaltung unabl\u00e4ssig. Hierbei sind nicht nur emotionale und juristische, sondern auch steuerliche Aspekte zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n
Einen ersten, ausf\u00fchrlichen \u00dcberblick \u00fcber dieses wichtige Thema bietet der neue Fachbeitrag \u201eDer Ehevertrag f\u00fcr Unternehmer und Gesellschafter\u201c. Dieser kann auf der Homepage der Kanzlei Selzer Reiff Notare kostenfrei aufgerufen werden:<\/p>\n