{"id":381,"date":"2012-09-14T17:44:14","date_gmt":"2012-09-14T15:44:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=381"},"modified":"2019-09-18T18:03:17","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:17","slug":"arbeitsrecht-betriebsratstaetigkeit-waehrend-des-urlaubes-ist-privatsache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/arbeitsrecht-betriebsratstaetigkeit-waehrend-des-urlaubes-ist-privatsache\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Betriebsratst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Urlaubes ist Privatsache"},"content":{"rendered":"
Die Betriebsratst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Urlaubes ist Privatsache entschied das Arbeitsgericht Cottbus am 15.08.2012. Grunds\u00e4tzlich ist es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar, seine Betriebsratst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Urlaubes auszu\u00fcben.<\/p>\n
Aus diesem Grund ruht w\u00e4hrend des Jahresurlaubes nicht nur die Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch die Amtspflicht als Mitglied des Betriebsrates. Das Betriebsratsmitglied kann allerdings trotzdem w\u00e4hrend des Urlaubes Betriebsratsarbeit leisten, wenn es dies rechtzeitig gegen\u00fcber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt. Allerdings f\u00fchrt diese T\u00e4tigkeit nicht dazu, dass der Arbeitgeber nachtr\u00e4glich dem Betriebsratsmitglied einen weiteren Urlaubstag gew\u00e4hren muss.<\/p>\n