{"id":377,"date":"2012-06-24T17:44:32","date_gmt":"2012-06-24T15:44:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=377"},"modified":"2019-09-18T18:03:17","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:17","slug":"kuendigungsrecht-unwirksame-kuendigung-wegen-drohung-eines-kollegen-mit-eigenkuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-unwirksame-kuendigung-wegen-drohung-eines-kollegen-mit-eigenkuendigung\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: Unwirksame K\u00fcndigung wegen Drohung eines Kollegen mit Eigenk\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"
Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell k\u00fcndigen darf, muss er konkrete Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen.<\/p>\n
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der als Vertriebsingenieur t\u00e4tig war. Nach einem Freizeitunfall war er in 2009 mehrere Monate arbeitsunf\u00e4hig krank. Nach seiner Gesundung befand er sich – neben anderen Kollegen – seit November 2009 in Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin versuchte, den Kl\u00e4ger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung erfolgte nicht. Im Februar 2011 k\u00fcndigte die Arbeitgeberin mit der Begr\u00fcndung, zwei eng mit dem Kl\u00e4ger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die f\u00fcr hohen Umsatz sorgten, h\u00e4tten gedroht, bei einer Weiterbesch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers selbst zu k\u00fcndigen. Die Arbeitgeberin k\u00fcndigte daraufhin das Arbeitsverh\u00e4ltnis im M\u00e4rz 2011 fristgem\u00e4\u00df.<\/p>\n
Das Arbeitsgericht gab der K\u00fcndigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Der Richter am LAG stellte klar, dass es nicht ausreiche, wenn sich der Arbeitgeber im Fall einer K\u00fcndigung nur auf eine Drucksituation berufe. Er m\u00fcsse vielmehr genau darlegen, welche konkreten Ma\u00dfnahmen er ergriffen habe, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der Hinweis auf allgemeine Gespr\u00e4che reiche nicht aus (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 331\/11).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell k\u00fcndigen darf, muss er konkrete Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-377","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n