{"id":366,"date":"2011-06-24T17:45:01","date_gmt":"2011-06-24T15:45:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=366"},"modified":"2019-09-18T18:03:20","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:20","slug":"kuendigungsrecht-kuendigung-eines-arbeitnehmers-mit-hiv-infektion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-kuendigung-eines-arbeitnehmers-mit-hiv-infektion\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion"},"content":{"rendered":"
Die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion w\u00e4hrend der Probezeit muss nicht in jedem Fall gegen Treu und Glauben versto\u00dfen und unwirksam sein.<\/p>\n
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent besch\u00e4ftigt war. Er wurde bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte f\u00fcr diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen. Er k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist w\u00e4hrend der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.<\/p>\n
Das LAG hielt die K\u00fcndigung des Arbeitnehmers f\u00fcr wirksam und wies auch die Klage auf Entsch\u00e4digung wegen eines Versto\u00dfes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Die K\u00fcndigung sei nicht willk\u00fcrlich und versto\u00dfe deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber k\u00f6nne nicht verwehrt werden, f\u00fcr die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschlie\u00dfen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis das K\u00fcndigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der K\u00fcndigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch keine Entsch\u00e4digung nach dem AGG zu. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob die blo\u00dfe HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle, und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeintr\u00e4chtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschlie\u00dfen, gerechtfertigt (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2159\/11).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion w\u00e4hrend der Probezeit muss nicht in jedem Fall gegen Treu und Glauben versto\u00dfen und unwirksam sein.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-366","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n