{"id":3558,"date":"2022-11-29T09:30:30","date_gmt":"2022-11-29T08:30:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3558"},"modified":"2022-11-27T14:33:50","modified_gmt":"2022-11-27T13:33:50","slug":"uebertragung-von-immobilienbesitz-mittels-vermoegensverwaltender-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/uebertragung-von-immobilienbesitz-mittels-vermoegensverwaltender-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung von Immobilienbesitz mittels verm\u00f6gensverwaltender Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 29. November 2022 \u2013 H\u00e4ufig ist die \u00dcbertragung von Immobilienverm\u00f6gen an die Kinder oder Enkel bereits zu Lebzeiten sinnvoll und gew\u00fcnscht. Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibetr\u00e4ge innerhalb der Familie k\u00f6nnen so mehrfach in Anspruch genommen werden. Das spart Steuern. Allerdings ist dabei einiges zu bedenken und rechtssicher zu regeln. Die Gr\u00fcndung einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft er\u00f6ffnet hier interessante Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n
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\u201eBei werthaltigen Immobilien ist h\u00e4ufig keine \u00dcbertragung der gesamten Immobilie auf die Kinder m\u00f6glich, ohne dass Schenkungssteuer entsteht\u201c, erkl\u00e4rt Notarin Sonja Reiff. \u201eEs bietet sich nun an, nur einen Teil der Immobilie zu \u00fcbereignen. Durch die Gr\u00fcndung einer Familiengesellschaft und die Einbringung der Immobilie in diese k\u00f6nnen viele wichtige Aspekte bei der Immobilien\u00fcbertragung rechtssicher festgelegt werden. Die Gesellschaft ist dann Eigent\u00fcmer der Immobilie, die beteiligten Personen sind Gesellschafter mit entsprechenden Anteilen. Rechte und Anspr\u00fcche im Innenverh\u00e4ltnis lassen sich hierbei sehr detailliert im Rahmen des Gesellschaftervertrages festlegen.\u201c<\/p>\n\n
Findet hingegen eine einfache \u00dcbertragung von Miteigentumsanteilen an die Kinder statt, dann sind die Eltern mit den Kindern gemeinsame Eigent\u00fcmer, sogenannte Bruchteilseigent\u00fcmer. Alle Bruchteilseigent\u00fcmer haben grunds\u00e4tzlich gleiche Rechte. Der \u00fcbertragene Elternteil kann nicht ohne Weiteres die Immobilienverwaltung alleine \u00fcbernehmen. Die Kinder k\u00f6nnten als Miteigent\u00fcmer im Streitfall sogar die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft fordern. Ohne Einigung erfolgt dann eine Teilungsversteigerung \u00fcber das Gericht. Auch Haftungsausschl\u00fcsse, zum Beispiel f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder oder Enkel, sind schwierig.<\/p>\n
Als Rechtsform f\u00fcr die Immobilien\u00fcbertragung ist in der Regel die Gr\u00fcndung einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts) sinnvoll. H\u00e4ufig \u00fcbernehmen die Eltern dann die Rolle als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und haftender Komplement\u00e4r. Die Kinder werden Kommanditisten mit beschr\u00e4nkter Haftung. Wenn keine Person die pers\u00f6nliche Haftung \u00fcbernehmen soll, kann als Komplement\u00e4rin auch eine GmbH eingesetzt und eine GmbH & Co.KG gegr\u00fcndet werden. Beides hat seine Vor- und Nachteile.<\/p>\n
Weiterhin bietet die immobilienverwaltende Familiengesellschaft im Rahmen des Gesellschaftervertrages zus\u00e4tzliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, z.\u00a0B. zur K\u00fcndigung und zum Ausscheiden von Gesellschaftern sowie deren Pflichten, um die beabsichtigte Nutzung und den Erhalt der Immobilie auch nach der \u00dcbertragung sicherzustellen.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlicher stellt Notarin Sonja Reiff das Thema in einem neuen Fachbeitrag der Kanzlei Selzer Reiff Notare dar:<\/p>\n