{"id":3517,"date":"2022-08-19T10:56:24","date_gmt":"2022-08-19T08:56:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3517"},"modified":"2022-08-19T11:05:54","modified_gmt":"2022-08-19T09:05:54","slug":"die-trennungs-und-scheidungsfolgenvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/die-trennungs-und-scheidungsfolgenvereinbarung\/","title":{"rendered":"Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Eine Trennung und Scheidung der Ehe hat meist weitreichende Folgen. Selbst wenn sich die Eheleute einvernehmlich trennen, ist es ein einschneidender Schritt. Gerade bei l\u00e4ngeren Beziehungen sind dann viele Dinge zu regeln, zum Beispiel bez\u00fcglich des Umgangs und der Versorgung gemeinsamer Kinder und Besitzt\u00fcmern wie Immobilien. Entscheidend ist zudem, ob bereits ein vorsorgender Ehevertrag geschlossen wurde oder ob erst im Prozess der Trennung notwendige Vereinbarungen getroffen werden. Je nach individuellem Umstand gibt es unterschiedliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und es greifen unterschiedliche Instrumente. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.<\/p>\n <\/p>\n In vielen F\u00e4llen schlie\u00dfen Ehepartner einen Ehevertrag kurz vor der Eheschlie\u00dfung oder auch w\u00e4hrend der Ehe, ohne dass eine Trennung bevorsteht, um sich gegenseitig f\u00fcr den Fall der Scheidung abzusichern.<\/p>\n Von diesen vorsorgenden Ehevertr\u00e4gen sind die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterscheiden.<\/p>\n Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn bereits die Trennung erfolgt ist. Im Falle einer Trennungsvereinbarung sind die Eheleute zwar getrennt oder die endg\u00fcltige Trennung steht unmittelbar bevor, jedoch ist noch gar nicht absehbar wann oder ob \u00fcberhaupt in absehbarer Zeit eine Scheidung erfolgen soll.<\/p>\n Bei den Scheidungsfolgenvereinbarungen soll der Scheidungsantrag entweder in K\u00fcrze gestellt werden, wurde bereits gestellt, das Scheidungsverfahren l\u00e4uft schon oder die rechtskr\u00e4ftige Scheidung ist sogar bereits erfolgt.<\/p>\n In Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden jedoch in den meisten F\u00e4llen dieselben Regelungen getroffen. Schlie\u00dflich ist die Intention in beiden Vereinbarungen, die Verm\u00f6gensauseinandersetzung in der Trennungszeit oder nach Scheidung vorzunehmen und sich einvernehmlich insbesondere \u00fcber die Punkte G\u00fcterstand<\/a>, Unterhalt, Versorgungsausgleich<\/a>, Hausrat, Ehewohnung und Vereinbarungen zu den gemeinsamen Kindern zu einigen.<\/p>\n Sind die Eheleute im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft<\/a> verheiratet, dann endet der G\u00fcterstand im Normalfall erst mit Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrages. Zwischen der Trennung und der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrages kann jedoch ein nicht unerheblicher Zeitraum bestehen. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Eheleute ein Trennungsjahr einhalten, bis sie Scheidungsantrag stellen k\u00f6nnen und auch dann wird dieser nicht immer unmittelbar eingereicht.<\/p>\n Das bedeutet, dass trotz Trennung die Ehepartner je nach den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen weiterhin am Zugewinn des anderen Ehepartners partizipieren k\u00f6nnen. Das ist nat\u00fcrlich in den wenigsten F\u00e4llen gew\u00fcnscht.<\/p>\n Auch bestehen die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 1365 und 1366 BGB gelten bis dahin fort.<\/p>\n Will daher ein Ehegatte auch nach der Trennung beispielsweise eine in seinem Alleineigentum stehende Immobilie verkaufen und stellt diese sein ganzes oder den Gro\u00dfteil seines Verm\u00f6gens dar, muss der andere Ehegatte dem Verkauf vor einem Notar<\/a> zustimmen. Sind die Eheleute im Streit, wird vielleicht der andere Ehepartner die Zustimmung erst einmal verweigern.<\/p>\n Aus diesen Gr\u00fcnden macht es in den meisten Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen Sinn, den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung zu vereinbaren. Mit Beurkundung der Vereinbarung endet dann der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, unabh\u00e4ngig davon, wann tats\u00e4chlich die Scheidung erfolgen wird. F\u00fcr jegliches Verm\u00f6gen, das einer der Ehegatten danach erh\u00e4lt und aufbaut, hat der andere Ehegatte keine Ausgleichsanspr\u00fcche mehr. Auch ist dann nicht mehr die Zustimmung des anderen Ehegatten f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen erforderlich.<\/p>\nVorsorgende Ehevertr\u00e4ge<\/h2>\n
Trennungsvereinbarung<\/h2>\n
Scheidungsfolgenvereinbarung<\/h2>\n
Regelungsm\u00f6glichkeiten<\/h2>\n
Regelungen zum G\u00fcterstand<\/h2>\n
Vereinbarung der G\u00fctertrennung<\/h2>\n
Regelungen zum Zugewinnausgleich<\/h2>\n