{"id":3517,"date":"2022-08-19T10:56:24","date_gmt":"2022-08-19T08:56:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3517"},"modified":"2022-08-19T11:05:54","modified_gmt":"2022-08-19T09:05:54","slug":"die-trennungs-und-scheidungsfolgenvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/die-trennungs-und-scheidungsfolgenvereinbarung\/","title":{"rendered":"Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung"},"content":{"rendered":"

Von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n

Eine Trennung und Scheidung der Ehe hat meist weitreichende Folgen. Selbst wenn sich die Eheleute einvernehmlich trennen, ist es ein einschneidender Schritt. Gerade bei l\u00e4ngeren Beziehungen sind dann viele Dinge zu regeln, zum Beispiel bez\u00fcglich des Umgangs und der Versorgung gemeinsamer Kinder und Besitzt\u00fcmern wie Immobilien. Entscheidend ist zudem, ob bereits ein vorsorgender Ehevertrag geschlossen wurde oder ob erst im Prozess der Trennung notwendige Vereinbarungen getroffen werden. Je nach individuellem Umstand gibt es unterschiedliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und es greifen unterschiedliche Instrumente. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.<\/p>\n

<\/p>\n

Vorsorgende Ehevertr\u00e4ge<\/h2>\n

In vielen F\u00e4llen schlie\u00dfen Ehepartner einen Ehevertrag kurz vor der Eheschlie\u00dfung oder auch w\u00e4hrend der Ehe, ohne dass eine Trennung bevorsteht, um sich gegenseitig f\u00fcr den Fall der Scheidung abzusichern.<\/p>\n

Von diesen vorsorgenden Ehevertr\u00e4gen sind die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterscheiden.<\/p>\n

Trennungsvereinbarung<\/h2>\n

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn bereits die Trennung erfolgt ist. Im Falle einer Trennungsvereinbarung sind die Eheleute zwar getrennt oder die endg\u00fcltige Trennung steht unmittelbar bevor, jedoch ist noch gar nicht absehbar wann oder ob \u00fcberhaupt in absehbarer Zeit eine Scheidung erfolgen soll.<\/p>\n

Scheidungsfolgenvereinbarung<\/h2>\n

Bei den Scheidungsfolgenvereinbarungen soll der Scheidungsantrag entweder in K\u00fcrze gestellt werden, wurde bereits gestellt, das Scheidungsverfahren l\u00e4uft schon oder die rechtskr\u00e4ftige Scheidung ist sogar bereits erfolgt.<\/p>\n

Regelungsm\u00f6glichkeiten<\/h2>\n

In Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden jedoch in den meisten F\u00e4llen dieselben Regelungen getroffen. Schlie\u00dflich ist die Intention in beiden Vereinbarungen, die Verm\u00f6gensauseinandersetzung in der Trennungszeit oder nach Scheidung vorzunehmen und sich einvernehmlich insbesondere \u00fcber die Punkte G\u00fcterstand<\/a>, Unterhalt, Versorgungsausgleich<\/a>, Hausrat, Ehewohnung und Vereinbarungen zu den gemeinsamen Kindern zu einigen.<\/p>\n

Regelungen zum G\u00fcterstand<\/h2>\n

Sind die Eheleute im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft<\/a> verheiratet, dann endet der G\u00fcterstand im Normalfall erst mit Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrages. Zwischen der Trennung und der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrages kann jedoch ein nicht unerheblicher Zeitraum bestehen. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Eheleute ein Trennungsjahr einhalten, bis sie Scheidungsantrag stellen k\u00f6nnen und auch dann wird dieser nicht immer unmittelbar eingereicht.<\/p>\n

Das bedeutet, dass trotz Trennung die Ehepartner je nach den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen weiterhin am Zugewinn des anderen Ehepartners partizipieren k\u00f6nnen. Das ist nat\u00fcrlich in den wenigsten F\u00e4llen gew\u00fcnscht.<\/p>\n

Auch bestehen die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 1365 und 1366 BGB gelten bis dahin fort.<\/p>\n

Will daher ein Ehegatte auch nach der Trennung beispielsweise eine in seinem Alleineigentum stehende Immobilie verkaufen und stellt diese sein ganzes oder den Gro\u00dfteil seines Verm\u00f6gens dar, muss der andere Ehegatte dem Verkauf vor einem Notar<\/a> zustimmen. Sind die Eheleute im Streit, wird vielleicht der andere Ehepartner die Zustimmung erst einmal verweigern.<\/p>\n

Vereinbarung der G\u00fctertrennung<\/h2>\n

Aus diesen Gr\u00fcnden macht es in den meisten Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen Sinn, den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung zu vereinbaren. Mit Beurkundung der Vereinbarung endet dann der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, unabh\u00e4ngig davon, wann tats\u00e4chlich die Scheidung erfolgen wird. F\u00fcr jegliches Verm\u00f6gen, das einer der Ehegatten danach erh\u00e4lt und aufbaut, hat der andere Ehegatte keine Ausgleichsanspr\u00fcche mehr. Auch ist dann nicht mehr die Zustimmung des anderen Ehegatten f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen erforderlich.<\/p>\n

Regelungen zum Zugewinnausgleich<\/h2>\n

Durch die Vereinbarung der G\u00fctertrennung<\/a> endet die Zugewinngemeinschaft, sodass zu diesem Zeitpunkt auch ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten entsteht, der in der Ehe weniger Verm\u00f6gen aufbauen konnte. Der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet sich indem das Anfangsverm\u00f6gen der Ehegatten zu Beginn der Ehe und das Endverm\u00f6gen zum Ende der Ehe gegen\u00fcbergestellt wird. Soweit das Endverm\u00f6gen das Anfangsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt, ist ein Zugewinn entstanden. Der Ehegatte mit dem h\u00f6heren Zugewinn muss von der Differenz 50 % an den anderen in Geld auszahlen.<\/p>\n

Mit Vereinbarung der G\u00fctertrennung sollte dann in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich getroffen werden. So k\u00f6nnen die Eheleute nat\u00fcrlich diesen einvernehmlich festlegen, gegenseitig auf einen solchen verzichten, ihn pauschal vereinbaren oder eine Stundungsvereinbarung treffen.<\/p>\n

Schlie\u00dflich k\u00f6nnen sie sich auch darauf einigen, dass der Zugewinnausgleich nicht in Geld geleistet wird, sondern beispielsweise durch ganze oder teilweise \u00dcbertragung einer Immobilie oder sonstiger Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde erf\u00fcllt wird.<\/p>\n

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich<\/h2>\n

Weitere h\u00e4ufige Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Regelungen zum Versorgungsausgleich<\/a>. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, zwischen den Eheleuten geteilt.<\/p>\n

Auch in diesem Bereich gibt es viele Regelungsm\u00f6glichkeiten. Nat\u00fcrlich kann der Versorgungsausgleich auch dem Scheidungsverfahren vorbehalten bleiben. Oft werden jedoch in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen der Verzicht auf die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleiches oder ein Teilverzicht (z.B. nur in Bezug auf private und betriebliche Rentenanwartschaften) erkl\u00e4rt. Auch kann die Trennungszeit aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden.<\/p>\n

Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt<\/h2>\n

Insbesondere in Trennungsvereinbarungen, aber auch in Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn noch keine rechtskr\u00e4ftige Scheidung erfolgt ist, k\u00f6nnen Regelungen zum Trennungsunterhalt aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um den Unterhalt, der w\u00e4hrend der Trennung bis zur Scheidung an den unterhaltsberechtigten Ehepartner gezahlt wird.<\/p>\n

Auf diesen kann zwar f\u00fcr die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, jedoch k\u00f6nnen sich die Ehepartner einvernehmlich auf den Trennungsunterhalt einigen, sofern darin kein Teilverzicht liegt und damit auch unterhaltsverst\u00e4rkenden Regelungen treffen. Auch sind Regelungen f\u00fcr die Vergangenheit und damit auch ein Verzicht auf r\u00fcckst\u00e4ndigen Unterhalt m\u00f6glich.<\/p>\n

Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt<\/h2>\n

Des Weiteren ist ein h\u00e4ufiger Regelungspunkt, insbesondere in Scheidungsfolgenvereinbarungen, der nacheheliche Unterhalt.<\/p>\n

Diesbez\u00fcglich k\u00f6nnen je nach finanzieller Situation der Ehepartner Verzichte und Teilverzichte vereinbart werden. Die Ehepartner k\u00f6nnen sich auf eine bestimmte H\u00f6he und auf eine bestimmte Laufzeit einigen. Auch k\u00f6nnen Kompensationen f\u00fcr Verzichte wie Einmalzahlungen oder die \u00dcbertagung von Verm\u00f6genswerten vereinbart werden.<\/p>\n

Regelungen f\u00fcr den Hausrat und die Ehewohnung<\/h2>\n

In Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann vereinbart werden, wer die gemeinsame Ehewohnung weiternutzen dar und wie der Hausrat aufzuteilen ist.<\/p>\n

Vereinbarungen bez\u00fcglich der gemeinsamen Kinder<\/h2>\n

Habe die getrennten Ehepartner gemeinsame Kinder, k\u00f6nnen auch diesbez\u00fcglich Regelungen aufgenommen werden. Sollen Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen werden, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeglicher Verzicht f\u00fcr die Zukunft unwirksam ist. Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen aber Reglungen f\u00fcr die Vergangenheit und auch unterhaltsverst\u00e4rkende Vereinbarungen getroffen werden.<\/p>\n

Auch Regelungen zur elterlichen Sorge und Umgang k\u00f6nnen in die notarielle Vereinbarung aufgenommen werden.<\/p>\n

Jedoch sind solche Vereinbarungen nicht immer bindend und somit widerruflich oder k\u00f6nnen auch von dem Gericht abge\u00e4ndert werden. Schlie\u00dflich ist diesbez\u00fcglich stets das Kindeswohl entscheidend, sodass auch einvernehmliche Regelungen der Eltern vom Gericht zum Wohle der Kinder aufgehoben oder abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Sonstige Verm\u00f6gensauseinandersetzung<\/h2>\n

In vielen F\u00e4llen haben die Eheleute gemeinsames Verm\u00f6gen, welches aufzuteilen ist. So kann es sich um gemeinsame Konten, Depots, Bausparvertr\u00e4ge, aber auch Immobilien handeln.<\/p>\n

Auch diese Verm\u00f6gensauseinandersetzung erfolgt daher oft in Scheidungsfolgenvereinbarungen. Gerade wenn Grundst\u00fccke, Erbbaurechte oder Wohnungseigentum betroffen ist, muss dies ohnehin in notarieller Form erfolgen.<\/p>\n

Ziel der Vereinbarung und Form<\/h2>\n

Unabh\u00e4ngig von den konkreten Regelungen im Einzelfall ist das Ziel der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen stets, sich verm\u00f6gensrechtlich auseinanderzusetzen und m\u00f6glichst viele Scheidungsfolgen einvernehmlich zu treffen. Das trennt die Eheleute auch verm\u00f6gensrechtlich, verk\u00fcrzt das gerichtliche Scheidungsverfahren und f\u00fchrt nat\u00fcrlich damit auch zu geringeren Scheidungskosten als sie bei einem m\u00f6glicherweise \u00fcber Jahre andauernden Scheidungsverfahren anfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n

In den meisten F\u00e4llen sind die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen beurkundungspflichtig und ein Notar ist unabdingbar. Das ist der Fall, sobald der G\u00fcterstand aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird, Regelungen zum Versorgungsausgleich oder dem nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Auch bei der Verm\u00f6gensauseinandersetzung mit Immobilien ist zwingend die notarielle Form vorgeschrieben.<\/p>\n

Wenn sich die Eheleute in allen Punkten einig sind, k\u00f6nnen sie direkt den Notar aufsuchen und ben\u00f6tigen nicht unbedingt jeweils vorhergehende rechtsanwaltliche Beratung.<\/p>\n

Steht das Scheidungsverfahren unmittelbar bevor, ist in der Regel aber mindestens ein Ehepartner bereits anwaltlich beraten.<\/p>\n

Bestehen jedoch Uneinigkeiten, dann ist es sinnvoll, wenn sich beide Eheleute jeweils anwaltlich beraten lassen, \u00fcber die Rechtsanw\u00e4lte die Verhandlungen f\u00fchren und dann mit dem Ergebnis zum Notar gehen. Da der Notar n\u00e4mlich objektiv ist und nicht eine Seite einseitig beraten darf, kann er zwar vermitteln, aber nur sehr begrenzt die Verhandlungen zwischen den Parteien f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Von Notarin Sonja Reiff Eine Trennung und Scheidung der Ehe hat meist weitreichende Folgen. Selbst wenn sich die Eheleute einvernehmlich trennen, ist es ein einschneidender Schritt. Gerade bei l\u00e4ngeren Beziehungen sind dann viele Dinge zu regeln, zum Beispiel bez\u00fcglich des Umgangs und der Versorgung gemeinsamer Kinder und Besitzt\u00fcmern wie Immobilien. 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