{"id":3495,"date":"2022-06-30T10:38:04","date_gmt":"2022-06-30T08:38:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3495"},"modified":"2023-11-27T11:56:21","modified_gmt":"2023-11-27T10:56:21","slug":"informationen-zum-gesetzlichen-betreuungsunterhalt-ehevertrag-und-altersphasenmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/informationen-zum-gesetzlichen-betreuungsunterhalt-ehevertrag-und-altersphasenmodell\/","title":{"rendered":"Informationen zum gesetzlichen Betreuungsunterhalt, Ehevertrag und Altersphasenmodell"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 30. Juni 2022 \u2013 H\u00e4ufig k\u00fcmmert sich in Familien einer der Ehepartner mehr um die Versorgung der Kinder als der andere. Kommt es sp\u00e4ter zur Scheidung, k\u00f6nnen ihm hierdurch wesentliche Nachteile entstehen. Mitunter sind diese sogar existenzbedrohend. Die gesetzlichen Regelungen zur Ehe werden dem meist nicht gerecht. Mit dem sogenannten Altersphasenmodell k\u00f6nnen die Ehegatten im Rahmen eines notariellen Ehevertrages vorsorgen.<\/p>\n
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Sonja Reiff, Notar in Frankfurt, zum Thema Betreuungsunterhalt, Ehevertrag und Altersphasenmodell<\/em><\/strong><\/p>\n Im Falle einer Scheidung k\u00f6nnen nacheheliche Unterhaltsanspr\u00fcche eines Ehegatten entstehen. Ein h\u00e4ufiger Fall ist der Betreuungsunterhalt nach \u00a7 1570 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser ist nach Scheidung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes an den Ehepartner zu zahlen, der das gemeinsame Kinder betreut und aus diesem Grund nicht oder nur reduziert arbeitet.<\/p>\n \u00dcber das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nur noch in Ausnamef\u00e4llen. Der betreuende Elternteil muss daher in der Regel wieder seiner Berufst\u00e4tigkeit im ausreichenden Umfang nachgehen, um sich alleine zu versorgen. Durch die Pause bzw. Reduzierung der Erwerbst\u00e4tigkeit ist dies nicht immer einfach und oft mit finanziellen Einbu\u00dfen verbunden.<\/p>\n Durch einen Ehevertrag k\u00f6nnen die Ehegatten jedoch fr\u00fchzeitig \u00fcber den gesetzlichen Rahmen hinaus vorsorgen, auch wenn keine Scheidung bevorsteht. Neben Regelungen zum G\u00fcterstand (z.B. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft oder G\u00fctertrennungen) oder zum Versorgungsausgleich kann ein solcher vorsorgender Ehevertrag auch Absprachen zum nachehelichen Unterhalt enthalten, z.B. in Form eines Altersphasenmodells.<\/p>\n Im Altersphasenmodell wird festgelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der das oder die gemeinsamen Kinder betreuende Ehegatte verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Es kann in verschiedenen Stufen vereinbart werden, bis zu welchem Alter des j\u00fcngsten Kindes der Ehepartner gar nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Dann kann in einer weiteren Stufe bestimmt werden, ab welchem Alter der Ehepartner verpflichtet ist, wieder zu arbeiten und in welchem Wochenstundenumfang. In beliebig vielen weiteren Stufen kann die Pflicht zur Anhebung der Wochenarbeitsstunden verbunden mit einem gewissen Lebensalter des j\u00fcngsten Kindes vereinbart werden.<\/p>\n