{"id":3492,"date":"2022-06-30T09:40:45","date_gmt":"2022-06-30T07:40:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3492"},"modified":"2023-12-12T10:44:29","modified_gmt":"2023-12-12T09:44:29","slug":"ehevertrag-betreuungsunterhalt-und-altersphasenmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/ehevertrag-betreuungsunterhalt-und-altersphasenmodell\/","title":{"rendered":"Ehevertrag – Betreuungsunterhalt und Altersphasenmodell"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n In der Familie k\u00fcmmert sich h\u00e4ufig einer der Ehepartner mehr um die Versorgung der Kinder als der andere. Nicht immer, aber meistens, ist dies nach wie vor die Frau. Sie steckt hierf\u00fcr oft auch beruflich zur\u00fcck. Kommt es sp\u00e4ter zur Scheidung, k\u00f6nnen ihr wesentliche Nachteile entstehen. Diese werden durch die gesetzlichen Regelungen zur Ehe meist nicht ausreichend ausgeglichen. Mit dem sogenannten Altersphasenmodell k\u00f6nnen die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages vorsorgen.<\/p>\n <\/p>\n Im Falle einer Scheidung k\u00f6nnen nacheheliche Unterhaltsanspr\u00fcche eines Ehegatten entstehen. Ein h\u00e4ufiger Fall ist der Betreuungsunterhalt nach \u00a7 1570 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/a>.<\/p>\n Dieser ist nach Scheidung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes an den Ehepartner zu zahlen, der das gemeinsame Kinder betreut und aus diesem Grund nicht oder nur reduziert arbeitet. Es handelt sich dabei nicht um den Kindesunterhalt, der dem Kind direkt zusteht, sondern um den eigenen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten.<\/p>\n In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der betreuende Ehepartner auch nicht verpflichtet, arbeiten zu gehen. Er kann sich komplett der Kinderbetreuung widmen und Unterhalt vom geschiedenen Partner verlangen.<\/p>\n \u00dcber das dritte Lebensjahr des (j\u00fcngsten gemeinsamen) Kindes hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils jedoch nur noch in Ausnamef\u00e4llen, wenn besondere kind- oder elternbedingte Verl\u00e4ngerungsgr\u00fcnde vorliegen (z.B. zumutbare Kinderbetreuungsm\u00f6glichkeiten stehen nicht zur Verf\u00fcgung). Dies wird in einer Einzelfallbetrachtung festgestellt.<\/p>\n In vielen F\u00e4llen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben jedoch keine Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhaltes zustande kommen. Der betreuende Elternteil muss daher wieder seiner Berufst\u00e4tigkeit im ausreichenden Umfang nachgehen, um sich alleine zu versorgen. Durch die Pause bzw. Reduzierung der Erwerbst\u00e4tigkeit ist dies nicht immer einfach und oft mit finanziellen Einbu\u00dfen verbunden.<\/p>\n Viele Ehegatten machen vor oder im Laufe ihrer Ehe einen Ehevertrag. Hierin m\u00f6chten sie bereits gewisse Regelungen f\u00fcr den Fall einer Scheidung treffen, ohne dass eine solche aber bevorsteht. In einem solchen vorsorgenden Ehevertrag k\u00f6nnen Regelungen zum G\u00fcterstand (z.B. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft<\/a> oder G\u00fctertrennungen<\/a>), zum Versorgungsausgleich<\/a> und auch zum nachehelichen Unterhalt<\/a> getroffen werden.<\/p>\nDer gesetzliche Betreuungsunterhalt<\/h2>\n
Individuelle Vereinbarungen und Absicherung im Rahmen eines Ehevertrages treffen<\/h2>\n