{"id":345,"date":"2011-08-08T17:46:23","date_gmt":"2011-08-08T15:46:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=345"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"kuendigungsrecht-sozialauswahl-und-altersdiskriminierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-sozialauswahl-und-altersdiskriminierung\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung"},"content":{"rendered":"
Die Bildung und der Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Sozialauswahl im Rahmen von betriebsbedingten K\u00fcndigungen ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die K\u00fcndigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin zur\u00fcck, die dieses Vorgehen ger\u00fcgt hatte. Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber bei K\u00fcndigungen aus betrieblichen Gr\u00fcnden zwischen den von ihrer T\u00e4tigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen m\u00fcsse.<\/p>\n
Eines der dabei zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien sei das Lebensalter. Die entsprechende Regelung im K\u00fcndigungsschutzgesetz ziele darauf ab, \u00e4ltere Arbeitnehmer bei K\u00fcndigungen zu sch\u00fctzen. Nach der Vorschrift k\u00f6nne die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. – vorgenommen werden. Das Lebensalter sei dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibe auf diese Weise weitgehend erhalten.<\/p>\n
Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl versto\u00dfe nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die entsprechende EU-Richtlinie. Er f\u00fchre zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese sei aber durch rechtm\u00e4\u00dfige Ziele aus den Bereichen Besch\u00e4ftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits w\u00fcrden die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelm\u00e4\u00dfig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Andererseits w\u00fcrden sie durch die M\u00f6glichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschlie\u00dflich linearen Ber\u00fccksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung j\u00fcngerer Arbeitnehmer entgegenwirken. Das Ziel, \u00e4ltere Arbeitnehmer zu sch\u00fctzen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung j\u00fcngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, w\u00fcrden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies diene zugleich der sozialpolitisch erw\u00fcnschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Besch\u00e4ftigung (BAG, 2 AZR 42\/10).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die Bildung und der Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Sozialauswahl im Rahmen von betriebsbedingten K\u00fcndigungen ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-345","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n