{"id":3448,"date":"2022-01-12T14:01:14","date_gmt":"2022-01-12T13:01:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3448"},"modified":"2022-01-12T14:01:14","modified_gmt":"2022-01-12T13:01:14","slug":"erbscheinsantrag-stellt-man-diesen-lieber-bei-gericht-oder-bei-einem-notar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/erbscheinsantrag-stellt-man-diesen-lieber-bei-gericht-oder-bei-einem-notar\/","title":{"rendered":"Erbscheinsantrag \u2013 Stellt man diesen lieber bei Gericht oder bei einem Notar?"},"content":{"rendered":"
Von Sonja Reiff Notarin<\/strong><\/p>\n Liegt kein notarielles Testament oder Erbvertrag vor, ben\u00f6tigen Erben einen Erbschein, um ihren Anspruch nachzuweisen und das Erbe antreten zu k\u00f6nnen. Der Erbschein kann beim Notar oder beim zust\u00e4ndigen Nachlassgericht beantragt werden. Die Inanspruchnahme des Notars zur Beantragung hat gegen\u00fcber der Beantragung bei Gericht einige wesentliche Vorteile, wie dieser Fachbeitrag zeigt.<\/p>\n <\/p>\n Am vorteilhaftesten ist es nat\u00fcrlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament<\/a> oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Dann ist ein Erbschein in der Regel nicht notwendig. Um nachzuweisen, wer Erbe geworden ist, gen\u00fcgt das Er\u00f6ffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, mit dem dieses das notarielle Testament oder den Erbvertrag<\/a> er\u00f6ffnet hat. F\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Testaments oder Erbvertrages entstehen lediglich pauschale Gerichtskosten in H\u00f6he von 100 \u20ac.<\/p>\n Mit dem Er\u00f6ffnungsprotokoll kann auch beim Grundbuchamt ein Grundbuchberichtigungsantrag gestellt werden, sodass Immobilien des Erblassers auf die Erben umgeschrieben werden k\u00f6nnen. Auch hierf\u00fcr ist somit bei Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages kein Erbschein erforderlich.<\/p>\n Liegt jedoch kein notarielles Testament oder Erbvertrag<\/a>, sondern ein handschriftliches Testament des Erblassers vor, wird ein Erbschein ben\u00f6tigt. Nur mit dem Erbschein kann dann der Erbe nachweisen, dass er tats\u00e4chlich Erbe ist und wie hoch sein Erbteil ist.<\/p>\n Der Erbschein<\/a> muss beim zust\u00e4ndigen Nachlassgericht beantragt werden. Daf\u00fcr gibt es zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n Bei Gericht und beim Notar entstehen f\u00fcr die in dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins erforderliche eidesstattliche Versicherung dieselben Geb\u00fchren. Die Geb\u00fchren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) f\u00fcr Gericht und Notare verbindlich festgelegt. Sie berechnen sich nach dem jeweiligen Nachlasswert. \u00a0<\/p>\n Die Beurkundung des Antrages auf Erteilung des Erbscheins bei einem Notar hat verschiedene Vorteile:<\/p>\n Diese gesamten Dienstleistungen erbringt der Notar f\u00fcr dieselbe Geb\u00fchr, die auch bei einer Beantragung des Erbscheins bei Gericht anfallen w\u00fcrde. \u00a0<\/p>\n F\u00fcr die Erstellung des Erbscheins durch das Gericht entstehen anschlie\u00dfend noch einmal Gerichtsgeb\u00fchren. Diese Geb\u00fchr entsteht unabh\u00e4ngig davon, ob der Antrag auf Erteilung des Erbscheins bei Gericht oder bei einem Notar gestellt wurde. Sie entspricht in der H\u00f6he den vorherigen Geb\u00fchren f\u00fcr den Antrag des Erbscheins.<\/p>\n Die Inanspruchnahme des Notars zur Beantragung eines Erbscheins verursacht demnach dieselbe Geb\u00fchr wie bei Gericht. Sie hat gegen\u00fcber der direkten Beantragung bei Gericht jedoch viele Vorteile.<\/p>\n Am vorteilhaftesten ist es jedoch, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag bei einem Notar beurkundet.<\/p>\n Zum einen ist damit sichergestellt, dass der Wunsch des Erblassers in die richtige Form gebracht wird und es beim Erbfall dann nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommt. Bei solchen entstehen schlie\u00dflich h\u00e4ufig Streitigkeiten zwischen den Erben, die ja gerade vom Erblasser nicht gew\u00fcnscht sind.<\/p>\n Zum anderen ist das notarielle Testament oder der Erbvertrag im Vergleich zum Erbscheinsverfahren weitaus g\u00fcnstiger.<\/p>\n F\u00fcr die Beurkundung eines Einzeltestaments und eines Erbscheinsantrags entstehen dieselben Geb\u00fchren, die sich nach dem Verm\u00f6gen bzw. dem Nachlasswert richten. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag f\u00e4llt f\u00fcr die Er\u00f6ffnung desselben jedoch nur eine kleine Pauschalgeb\u00fchr bei Gericht von 100 \u20ac an, wogegen f\u00fcr die Erteilung eines Erbscheines erneut dieselbe Geb\u00fchr wie f\u00fcr den Antrag f\u00e4llig wird. Es entstehen beim Erbscheinsverfahren gegen\u00fcber der Beurkundung eines Testaments somit die doppelten Geb\u00fchren, die sich nach dem jeweiligen Nachlasswert berechnen. Je nach H\u00f6he des Erbes, k\u00f6nnen diese nicht ganz unerheblich sein.<\/p>\n Der Erblasser kann durch die Erstellung eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages den Erben folglich nicht nur Kosten, sondern auch das Erbscheinsverfahren und somit weiteren Aufwand ersparen.<\/p>\n Weitere Informationen zum Thema:<\/strong><\/p>\n Testament schreiben: Diese Vorteile bietet Ihnen die Zusammenarbeit mit einem Notar<\/a><\/p>\n Testament und Erbe: Vererben und Pflichtteil in der Patchworkfamilie<\/a><\/p>\nWie erh\u00e4lt der Erbe einen Erbschein?<\/h2>\n
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Vorteile des Antrages auf Erteilung des Erbscheins beim Notar<\/h2>\n
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Weitere Gerichtsgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von der Antragstellung<\/h2>\n
Meist die bessere Alternative: notarielles Testament oder Erbvertrag<\/h2>\n