{"id":3435,"date":"2021-11-16T16:17:55","date_gmt":"2021-11-16T15:17:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3435"},"modified":"2021-12-14T11:42:42","modified_gmt":"2021-12-14T10:42:42","slug":"der-uebergabevertrag-die-lebzeitige-immobilienuebertragung-von-den-eltern-auf-ihre-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/der-uebergabevertrag-die-lebzeitige-immobilienuebertragung-von-den-eltern-auf-ihre-kinder\/","title":{"rendered":"Der \u00dcbergabevertrag – Die lebzeitige Immobilien\u00fcbertragung von den Eltern auf ihre Kinder"},"content":{"rendered":"
von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen macht es aus steuerlicher Sicht Sinn, Verm\u00f6gen bereits zu Lebzeiten der Eltern auf ihre Kinder zu \u00fcbertragen. Im Falle der Schenkung zu Lebzeiten sowie auch im Erbfall betr\u00e4gt der Steuerfreibetrag jedes Kindes nach jedem Elternteil 400.000 \u20ac und somit von beiden Eltern zusammen 800.000 \u20ac. Dieser Steuerfreibetrag entsteht nach 10 Jahren wieder neu. \u00dcbertragen somit Eltern an ihre Kinder eine Wohnung oder ein Haus mit einem Wert von je unter 400.000 \u20ac, so ist dies steuerfrei. Nach Ablauf von 10 Jahren kann dann erneut eine Schenkung \u00fcber diesen Wert steuerfrei stattfinden. Gleiches gilt, wenn der Erbfall mindestens 10 Jahre nach der Schenkung erfolgt. Auch dann entstehen die Steuerfreibetr\u00e4ge erneut.<\/p>\n <\/p>\n Die \u00dcbertragung einer Wohnung oder eines Wohnhauses im Wege der Schenkung von den Eltern an die Kinder muss notariell beurkundet<\/a> werden und erfolgt im Rahmen eines sogenannten \u00dcbertragungs- oder \u00dcberlassungsvertrages. Man spricht auch von einer Immobilien\u00fcbertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.<\/p>\n In allen F\u00e4llen, aber insbesondere wenn es sich bei der zu \u00fcbertragenden Immobilie um das selbstgenutzte Wohnhaus der Eltern handelt, ist eine ausf\u00fchrliche Beratung im Vorfeld der Vertragsgestaltung durch den Notar dringend zu empfehlen, sodass die Interessen von beiden Vertragsparteien ausreichend ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\nNotarieller \u00dcbertrags- oder \u00dcberlassungsvertrag<\/h2>\n
Belastungen der Immobilie mit Grundschulden<\/h2>\n