{"id":3428,"date":"2021-09-01T15:55:47","date_gmt":"2021-09-01T13:55:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3428"},"modified":"2021-09-01T15:56:18","modified_gmt":"2021-09-01T13:56:18","slug":"die-exklusivitaetsvereinbarung-beim-gewerblichen-immobilienkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/die-exklusivitaetsvereinbarung-beim-gewerblichen-immobilienkauf\/","title":{"rendered":"Die Exklusivit\u00e4tsvereinbarung beim gewerblichen Immobilienkauf"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Bettina Selzer<\/strong><\/p>\n Bevor sich ein gewerblicher K\u00e4ufer dazu entschlie\u00dft, eine Immobilie zu kaufen, wird er in der Regel zun\u00e4chst pr\u00fcfen wollen, ob die Immobilie f\u00fcr seine Zwecke \u00fcberhaupt geeignet ist. Um die rechtlichen, steuerlichen und baurechtlichen Risiken besser absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, fordert der gewerbliche Kaufinteressent vom Verk\u00e4ufer die Unterzeichnung einer Exklusivit\u00e4tsvereinbarung oder auch nur eines Letter of Intent, L.O.I.<\/p>\n <\/p>\n Im Wege einer sogenannten Due Diligence soll der Kaufgegenstand auf die genannten Risiken gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Dazu ist es \u00fcblich, dass der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer alle erforderlichen Informationen bereitstellt, die er f\u00fcr die Pr\u00fcfung ben\u00f6tigt. Dies umfasst alle grundst\u00fccksrelevanten Unterlagen wie Grundbuchausz\u00fcge, Flurkarten, Ausz\u00fcge aus dem Baulastenverzeichnis, Gewerbemietvertr\u00e4ge. Auch werden dem Kaufinteressenten Rechte \u00fcber eine Vollmacht einger\u00e4umt, selbst Informationen einzuholen, Bodenproben zu entnehmen, Bauvoranfragen beim Bauamt zu stellen, etc.<\/p>\n In einem L.O.I. werden die Verhandlungsergebnisse zwischen den Parteien \u00fcber den Kaufpreis und den Verlauf des Verkaufsprozesses festgehalten. Oftmals verlangen die Kaufinteressenten auch eine Exklusivit\u00e4tsvereinbarung. Darin wird dem K\u00e4ufer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum das Recht einger\u00e4umt, alleine mit dem Verk\u00e4ufer \u00fcber die Gewerbeimmobilie zu verhandeln. Der Verk\u00e4ufer darf die Immobilie in dieser Zeit nicht an einen Dritten verkaufen. Bei einem Versto\u00df gegen die Vereinbarung durch parallele Verhandlungen mit Dritten droht dem Verk\u00e4ufer Schadensersatz. Auch wenn diese Vereinbarung nicht beurkundet werden muss, kann der Schadensersatzanspruch gegebenenfalls erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden.<\/p>\n Verk\u00e4ufer sollten zwar bereit sein, s\u00e4mtliche Informationen \u00fcber den Kaufgegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen, dabei aber auch auf den Erhalt einer Gegenleistung achten. Geheimhaltungspflichten sind selbstverst\u00e4ndlich. F\u00fcr den Verk\u00e4ufer ist weiterhin wichtig darauf zu achten, dass er vom potentiellen K\u00e4ufer einen Nachweis \u00fcber dessen Liquidit\u00e4t, bestenfalls eine Sicherung des Kaufpreisanspruchs durch eine Bankb\u00fcrgschaft zu Beginn des Pr\u00fcfungsverfahrens erh\u00e4lt.\u00a0 Auch sollte vorher gekl\u00e4rt sein, wer die Rechtsanwaltskosten des Verk\u00e4ufers tr\u00e4gt, wenn der Kaufinteressent sich gegen einen Kauf der Immobilie entscheidet.<\/p>\n Im Besten Fall m\u00fcnden die Verhandlungen nach Abschluss der Pr\u00fcfungen des Kaufobjektes durch den K\u00e4ufer in einen notariell zu beurkundenden Immobilienkaufvertrag.<\/p>\n Weitere Informationen zum Thema<\/strong><\/p>\n Unsere Leistungen als Notare im Immobilienrecht<\/a><\/p>\n