{"id":341,"date":"2011-08-08T17:46:42","date_gmt":"2011-08-08T15:46:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=341"},"modified":"2019-09-18T18:03:18","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:18","slug":"agg-falsche-anrede-begruendet-noch-keine-diskriminierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agg-falsche-anrede-begruendet-noch-keine-diskriminierung\/","title":{"rendered":"AGG: Falsche Anrede begr\u00fcndet noch keine Diskriminierung"},"content":{"rendered":"
Aus einer falschen Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung kann keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft hergeleitet werden. Aus diesem Grund wies das Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf die Entsch\u00e4digungsklage einer Frau ab. Diese hatte sich erfolglos um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gew\u00fcrdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrunds aussortiert habe.<\/p>\n
Mit der Klage hat sie eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5.000 EUR verlangt.Das Arbeitsgericht erl\u00e4uterte, dass ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem AGG voraussetze, dass die Bewerberin wegen eines der dort genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Dabei gen\u00fcge es, dass sie Tatsachen vortrage, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine solche Benachteiligung ergebe. Dann m\u00fcsse der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliege. Vorliegend reiche der Vortrag der Frau f\u00fcr eine solche Beweislastverlagerung aber nicht aus. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar n\u00e4herliegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zugrunde liege (Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, 14 Ca 908\/11).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Aus einer falschen Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung kann keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft hergeleitet werden. Aus diesem Grund wies das Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf die Entsch\u00e4digungsklage einer Frau ab. Diese hatte sich erfolglos um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-341","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n