{"id":3409,"date":"2021-05-11T11:01:30","date_gmt":"2021-05-11T09:01:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3409"},"modified":"2021-09-01T15:57:57","modified_gmt":"2021-09-01T13:57:57","slug":"scheidungsfolgenvereinbarung-die-scheidungsimmobilie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/scheidungsfolgenvereinbarung-die-scheidungsimmobilie\/","title":{"rendered":"Scheidungsfolgenvereinbarung \u2013 Die Scheidungsimmobilie"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Wenn Eheleute getrennt sind, besteht h\u00e4ufig der Wunsch, die Ehefolgen bereits einvernehmlich zu regeln, auch wenn die Scheidung noch nicht unmittelbar bevorsteht oder der Scheidungsantrag gerade erst eingereicht wurde. Dies ist durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung m\u00f6glich.<\/p>\n <\/p>\n Diese hat viele Vorteile. So endet der G\u00fctestand der Zugewinngemeinschaft regelm\u00e4\u00dfig erst mit rechtskr\u00e4ftigem Scheidungsurteil. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann G\u00fctertrennung vereinbart und damit der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft bereits beendet werden, auch wenn das Scheidungsverfahren noch gar nicht unmittelbar bevorsteht. Somit fallen dann auch sp\u00e4tere Verm\u00f6genszuwachse der Ehegatten nicht mehr in den Zugewinnausgleich.<\/p>\n Auch k\u00f6nnen viele weitere Punkte wie Trennungsunterhalt bis zur Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat und auch Regelungen zu Zugewinnausgleichsanspr\u00fcchen einvernehmlich geregelt werden. Dadurch k\u00f6nnen Kosten und Zeit bei einem sp\u00e4teren Scheidungsverfahren gespart werden.<\/p>\n Es sollte ohnehin die ganze Verm\u00f6gensauseinandersetzung der Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung vorgenommen werden. Hierzu geh\u00f6rt in vielen F\u00e4llen auch eine oder mehrere Immobilien. H\u00e4ufig haben Ehegatten gemeinsam w\u00e4hrend der Ehe eine Immobilie erworben und nach der Trennung stellt sich dann die Frage, wie mit dieser weiterverfahren werden soll.<\/p>\n Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen die Ehegatten die Immobilie gemeinsam verkaufen und den Verkaufserl\u00f6s unter sich aufteilen. Auch in diesem Fall kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Vereinbarung zu den genauen Eckpunkten des Verkaufs sowie eine Verkaufsvollmacht f\u00fcr einen Ehegatten aufgenommen werden. Dann muss sich nur ein Ehepartner um den Verkauf k\u00fcmmern und der andere erh\u00e4lt dann lediglich den vereinbarten Anteil am Verkaufserl\u00f6s.<\/p>\n In den meisten F\u00e4llen ist die Interessenlage jedoch eine andere. Ein Ehegatte m\u00f6chte die Immobilie gerne alleine \u00fcbernehmen und vielleicht mit den gemeinsamen Kindern weiterhin darin wohnen. Oft ist die Immobilie noch mit Darlehen belastet, die beide Eheleute gemeinsam bei der Bank aufgenommen haben.<\/p>\n In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann nun vereinbart werden, dass einer der Ehegatten seinen Anteil an dem Wohngrundst\u00fcck oder der Eigentumswohnung auf den anderen Ehegatten \u00fcbertr\u00e4gt. Im Gegenzug m\u00f6chte er nat\u00fcrlich aus der Haftung f\u00fcr die Darlehen gegen\u00fcber der Bank entlassen werden. Das sollte im Vorfeld abgekl\u00e4rt werden, ob die Bank damit einverstanden ist. Ist das der Fall, kann nat\u00fcrlich auch der Ehegatte in der notariellen Vereinbarung abgesichert werden, dass er das Eigentum an seinem Halbanteil an der Immobilie nur verliert, wenn auch sichergestellt ist, dass er nicht mehr gegen\u00fcber der Bank haftet. Ferner kann zus\u00e4tzlich eine finanzielle Abfindung f\u00fcr die \u00dcbertragung der halben Immobilie vereinbart werden.<\/p>\n Die \u00dcbertragung der Immobilie kann aber auch zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsanspr\u00fcchen erfolgen. Wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung G\u00fctertrennung vereinbart, wird der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft sofort beendet und es entsteht in diesem Moment ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten, der weniger Verm\u00f6gen in der Ehe aufbauen konnte. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist in Geld zu erbringen. Nun ist es aber nicht selten der Fall, dass der zahlungspflichtige Ehegatte gar nicht die liquiden Mittel hat, um den Zugewinnausgleich zu zahlen. Einvernehmlich k\u00f6nnen sich die Ehegatten aber auch darauf einigen, dass statt einer Geldzahlung der berechtigte Ehegatte einen Teil oder die ganze Immobilie \u00fcbertragen bekommt. Somit kann der Zugewinnausgleichsanspruch ganz oder teilweise durch \u00dcbertragung der Immobilie erfolgen.<\/p>\n Auch ist die \u00dcbertragung der Scheidungsimmobilie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel steuerfrei, da es im Grunderwerbssteuergesetz und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Von Notarin Sonja Reiff Wenn Eheleute getrennt sind, besteht h\u00e4ufig der Wunsch, die Ehefolgen bereits einvernehmlich zu regeln, auch wenn die Scheidung noch nicht unmittelbar bevorsteht oder der Scheidungsantrag gerade erst eingereicht wurde. 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