{"id":337,"date":"2011-08-08T16:06:46","date_gmt":"2011-08-08T14:06:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=337"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"agb-klausel-zur-abgeltung-saemtlicher-reisetaetigkeiten-ist-ungueltig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agb-klausel-zur-abgeltung-saemtlicher-reisetaetigkeiten-ist-ungueltig\/","title":{"rendered":"AGB: Klausel zur Abgeltung s\u00e4mtlicher \u201eReiset\u00e4tigkeiten\u201c ist ung\u00fcltig"},"content":{"rendered":"
Verg\u00fctungspflichtige Arbeit ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Unt\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Eine Abgeltungsklausel, nach der s\u00e4mtliche Reisezeiten mit der vereinbarten Verg\u00fctung abgegolten sind, ist inhaltlich unbestimmt, intransparent und daher unwirksam.<\/p>\n
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lkw-Kraftfahrers. Dieser wechselte sich auf den Fahrten mit zwei bis drei weiteren Fahrern ab. Dabei waren die gerade nicht mit dem Fahren besch\u00e4ftigten Beifahrer w\u00e4hrend der gesamten Fahrt in der Kabine des Lkw anwesend. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist eine Klausel enthalten, nach der „Reisezeiten, die au\u00dferhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit der vereinbarten Verg\u00fctung abgegolten sind“.<\/p>\n
Der Arbeitnehmer verlangt eine Verg\u00fctung auch f\u00fcr die von ihm als Beifahrer in der Kabine verbrachten Fahrzeiten.<\/p>\n
Seine Klage war erfolgreich. Das BAG stellt klar, dass dem Arbeitnehmer auch f\u00fcr die als Beifahrer verbrachte Zeit eine Verg\u00fctung zustehe, da es sich bei dieser T\u00e4tigkeit um verg\u00fctungspflichtige Arbeit handele. Insofern betonen die Richter, verg\u00fctungspflichtige Arbeit sei auch die vom Arbeitgeber veranlasste Unt\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein m\u00fcsse und nicht frei \u00fcber die Nutzung seiner Zeit bestimmen k\u00f6nne. Er habe in diesem Zeitraum weder eine Pause noch Freizeit. W\u00e4hrend des Einsatzes als Beifahrer habe sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, n\u00e4mlich dem Lkw aufhalten m\u00fcssen. Er habe nicht \u00fcber seine Zeit verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Der Zahlungsklage stehe auch nicht die im Arbeitsvertrag enthaltene Abgeltungsklausel f\u00fcr s\u00e4mtliche Reisezeiten entgegen. Diese sei inhaltlich unbestimmt, intransparent und damit unwirksam. Aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe sich gerade nicht, welche T\u00e4tigkeiten von der Klausel in welchem konkreten Umfang erfasst seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Zeiten als „normale Arbeitszeit“ anzusehen seien. Der Arbeitsvertrag verweise lediglich auf die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und lasse g\u00e4nzlich offen, welchen Inhalt der Begriff der „Reisezeit“ haben solle (BAG, 5 AZR 200\/10).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Verg\u00fctungspflichtige Arbeit ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Unt\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Eine Abgeltungsklausel, nach der s\u00e4mtliche Reisezeiten mit der vereinbarten Verg\u00fctung abgegolten sind, ist inhaltlich unbestimmt, intransparent und daher unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-337","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n