{"id":335,"date":"2011-08-08T16:04:49","date_gmt":"2011-08-08T14:04:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=335"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"betriebsrat-abmeldepflicht-von-betriebsratsmitgliedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/betriebsrat-abmeldepflicht-von-betriebsratsmitgliedern\/","title":{"rendered":"Betriebsrat: Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern"},"content":{"rendered":"
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz w\u00e4hrend seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grunds\u00e4tzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratst\u00e4tigkeit mitzuteilen.
Zweck der Meldepflicht ist es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dem Arbeitgeber die \u00dcberbr\u00fcckung des Arbeitsausfalls zu erm\u00f6glichen. Daher bestehe keine vorherige Meldepflicht in F\u00e4llen, in denen eine vor\u00fcbergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht komme. Ma\u00dfgeblich seien die Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n
Dazu geh\u00f6rten insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In F\u00e4llen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmelde, sei es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachtr\u00e4glich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratst\u00e4tigkeit mitzuteilen. Im Ergebnis hatte daher der Antrag eines Betriebsrats keinen Erfolg. Er wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet seien, sich bei Ausf\u00fchrung von Betriebsratst\u00e4tigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der uneingeschr\u00e4nkt gestellte Antrag erfasse nach Ansicht der Richter auch Fallgestaltungen, in denen er unbegr\u00fcndet sei. Die umstrittene Pflicht lasse sich n\u00e4mlich weder generell verneinen noch bejahen. Sie h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (BAG, 7 ABR 135\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz w\u00e4hrend seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grunds\u00e4tzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratst\u00e4tigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dem Arbeitgeber die \u00dcberbr\u00fcckung des Arbeitsausfalls zu erm\u00f6glichen. Daher bestehe keine vorherige Meldepflicht in F\u00e4llen, in denen eine vor\u00fcbergehende […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-335","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n