{"id":333,"date":"2011-08-08T16:03:53","date_gmt":"2011-08-08T14:03:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=333"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"einstellungsgespraech-falsche-beantwortung-der-frage-nach-einer-schwerbehinderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/einstellungsgespraech-falsche-beantwortung-der-frage-nach-einer-schwerbehinderung\/","title":{"rendered":"Einstellungsgespr\u00e4ch: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung"},"content":{"rendered":"
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zul\u00e4ssigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger T\u00e4uschung anzufechten. Das setzt aber voraus, dass die T\u00e4uschung f\u00fcr den Abschluss des Arbeitsvertrags urs\u00e4chlich war. Wirkt sich die T\u00e4uschung im Arbeitsverh\u00e4ltnis weiterhin aus, kann zudem eine K\u00fcndigung gerechtfertigt sein.<\/p>\n
Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die von einem gr\u00f6\u00dferen Softwareunternehmen erkl\u00e4rte Anfechtung und K\u00fcndigung des Arbeitsvertrags einer Au\u00dfendienstmitarbeiterin unwirksam sei. Die Arbeitnehmerin hatte zwar bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die T\u00e4uschung war jedoch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Arbeitgeberin hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, sie h\u00e4tte die Frau auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgem\u00e4\u00df beantwortet h\u00e4tte. Die Arbeitgeberin vermochte Anfechtung und K\u00fcndigung auch nicht darauf zu st\u00fctzen, dass die Frau sie zugleich \u00fcber ihre Ehrlichkeit get\u00e4uscht habe. Die Annahme der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die umstrittene Frage, ob sich ein Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an (BAG, 2 AZR 396\/10). Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zul\u00e4ssigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger T\u00e4uschung anzufechten. Das setzt aber voraus, dass die T\u00e4uschung f\u00fcr den Abschluss des Arbeitsvertrags urs\u00e4chlich war. Wirkt sich die T\u00e4uschung im Arbeitsverh\u00e4ltnis weiterhin aus, kann zudem eine K\u00fcndigung gerechtfertigt sein.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-333","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"