{"id":3317,"date":"2020-09-03T10:40:52","date_gmt":"2020-09-03T08:40:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3317"},"modified":"2020-09-03T10:42:17","modified_gmt":"2020-09-03T08:42:17","slug":"gueterstand-und-guetertrennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/gueterstand-und-guetertrennung\/","title":{"rendered":"G\u00fcterstand und G\u00fctertrennung"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 3. September 2020 \u2013 Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch sieht als \u201enormalen\u201c G\u00fcterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Wenn Ehegatten also keinen anderweitigen Ehevertrag geschlossen haben, sind sie automatisch im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie k\u00f6nnen aber vor der Eheschlie\u00dfung oder w\u00e4hrend der Ehe in einem notariellen Ehevertrag miteinander einen anderen G\u00fcterstand vereinbaren. Es besteht ein Wahlrecht.<\/p>\n
<\/p>\n
Mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft l\u00e4sst sich die Zugewinngemeinschaft nach BGB einschr\u00e4nken und an die eigenen Bed\u00fcrfnisse anpassen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Ehepartner auch den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung vereinbaren. Hier findet im Fall der Ehescheindung kein Verm\u00f6gensausgleich statt.<\/p>\n
\u201eDer G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung wird oftmals von Partnern bevorzugt, die jeder selbst\u00e4ndig und vom anderen unabh\u00e4ngig bleiben wollen\u201c, berichtet Notarin Bettina Selzer von der Soziet\u00e4t Selzer Reiff Notare aus Frankfurt. \u201eDies sind zum Beispiel \u00e4ltere Paare, bei denen beide Partner vor der Eheschlie\u00dfung bereits ihr Verm\u00f6gen aufgebaut haben und die eine komplizierte Verm\u00f6gensauseinandersetzung vermeiden m\u00f6chten.\u201c<\/p>\n\n
Auch Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die im Falle einer Scheidung Bewertungsstreitigkeiten beim Betriebsverm\u00f6gen vermeiden wollen, w\u00e4hlen f\u00fcr ihre Ehe h\u00e4ufig den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung. Im Interesse der Unternehmensliquidit\u00e4t k\u00f6nne dies sehr sinnvoll sein, erkl\u00e4rt Notarin Bettina Selzer. Sie weist aber gleichzeitig auf m\u00f6gliche Nachteile der G\u00fctertrennung hin: \u201eDurch die Vereinbarung des ehelichen G\u00fcterstandes der G\u00fctertrennung entstehen unter Umst\u00e4nden erheblich erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Nachteile. Im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft tritt bei der G\u00fctertrennung n\u00e4mlich nicht die pauschale Erh\u00f6hung des Ehegattenerbteils um ein Viertel ein. Der Hinterbliebene Ehegatte erbt also ein Viertel weniger und muss unter Umst\u00e4nden wesentlich mehr Steuern zahlen.\u201c<\/p>\n
Eine fr\u00fchzeitige fachkundige Beratung sei daher sehr von Vorteil r\u00e4t Bettina Selzer: \u201eEine Beratung im Einzelfall, ob besser die G\u00fctertrennung oder aber eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gew\u00e4hlt wird, sollten Sie beim Notar oder der Notarin unbedingt wahrnehmen, bevor Sie sich f\u00fcr die G\u00fctertrennung entscheiden.\u201c<\/p>\n
Weitere Informationen zur G\u00fctertrennung sowie zu vielen anderen Fragen und Begriffen bietet das Notarlexikon auf der Kanzleihomepage von Selzer Reiff Notare:<\/p>\n
https:\/\/www.selzer-reiff.de\/notar-lexikon\/<\/a><\/p>\n