{"id":321,"date":"2011-06-29T15:57:10","date_gmt":"2011-06-29T13:57:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=321"},"modified":"2019-09-18T18:03:19","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:19","slug":"kuendigungsrecht-abmahnung-erforderlich-bei-missbrauch-von-bonuspunkten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-abmahnung-erforderlich-bei-missbrauch-von-bonuspunkten\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: Abmahnung erforderlich bei Missbrauch von Bonuspunkten"},"content":{"rendered":"
Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Mitarbeiter kann nicht immer ohne Abmahnung zum Ausspruch einer au\u00dferordentlichen oder ordentlichen K\u00fcndigung berechtigen.
Mit dieser Begr\u00fcndung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen der K\u00fcndigungsschutzklage eines Tankstellenmitarbeiters statt. Dieser hatte anfallende Bonuspunkte von Kunden (Payback-Karte) auf die Kundenkarte eines Kollegen gebucht. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gek\u00fcndigt. Der Mitarbeiter erhob K\u00fcndigungsschutzklage. Er vertrat die Ansicht, er habe aus Unkenntnis allenfalls einen Fehler gemacht, sich aber nicht in Kenntnis \u00fcber ein Verbot hinweggesetzt.
Nach Ansicht der Richter war das Verhalten nicht geeignet, die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor. Zielsetzung von Kundenbindungssystemen sei es, ohne dass es hierbei auf deren n\u00e4here Ausgestaltung (Klebem\u00e4rkchen, elektronische Punktesammlung auf einer Kundenkarte) ankomme, Kunden an das Unternehmen zu binden. Der Kunde solle mittels der durch das Bonussystem erreichbaren Vorteile weitere Ums\u00e4tze im Unternehmen und nicht bei Konkurrenzunternehmen t\u00e4tigen. Nur hierf\u00fcr sei der Arbeitgeber bereit, dem Kunden Vorteile zukommen zu lassen, die f\u00fcr ihn mit finanziellen Belastungen einhergingen. W\u00fcrden Mitarbeiter hingegen die von Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte f\u00fcr eigene Zwecke sammeln, werde die Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Dies habe der Mitarbeiter auch erkennen k\u00f6nnen und deshalb die Buchungen auf Karten seines Kollegen unterlassen m\u00fcssen. Allerdings habe der Arbeitgeber hier nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass er die Mitarbeiter auf die Konsequenzen eines missbr\u00e4uchlichen Verhaltens im Umgang mit der Kundenkarte hingewiesen habe. Daher sei eine Abmahnung als mildestes Mittel notwendig gewesen, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten entsprechend auszurichten. Eine uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens k\u00f6nne nicht angenommen werden. Die K\u00fcndigung sei daher unwirksam (LAG Hessen, 2 Sa 422\/10).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Mitarbeiter kann nicht immer ohne Abmahnung zum Ausspruch einer au\u00dferordentlichen oder ordentlichen K\u00fcndigung berechtigen. Mit dieser Begr\u00fcndung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen der K\u00fcndigungsschutzklage eines Tankstellenmitarbeiters statt. Dieser hatte anfallende Bonuspunkte von Kunden (Payback-Karte) auf die Kundenkarte eines Kollegen gebucht. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gek\u00fcndigt. Der Mitarbeiter […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-321","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n