{"id":3195,"date":"2019-12-11T07:13:58","date_gmt":"2019-12-11T06:13:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3195"},"modified":"2019-12-11T07:15:41","modified_gmt":"2019-12-11T06:15:41","slug":"informationen-zum-verbrauchervertrag-beim-immobilienkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/informationen-zum-verbrauchervertrag-beim-immobilienkauf\/","title":{"rendered":"Informationen zum Verbrauchervertrag beim Immobilienkauf"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 11. Dezember 2019 \u2013 Wenn ein Unternehmer beispielsweise eine Immobilie an einen Verbraucher verkauft, spricht man vom Verbrauchervertrag. Ein klassisches Beispiel ist der sogenannte Bautr\u00e4gervertrag. In einem neuen Fachbeitrag erkl\u00e4rt Notar Sonja Reiff von der Kanzlei Selzer Reiff Notare aus Frankfurt, wie der Notar beim Vertragsabschluss und der Beurkundung zur Wahrung der Verbraucherrechte beitr\u00e4gt und vor unliebsamen \u00dcberraschungen sch\u00fctzen soll.<\/p>\n
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Gerade beim Immobilienkauf werden h\u00e4ufig Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossen. Als Unternehmer gilt dabei, wer aufgrund seiner gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen eine nat\u00fcrliche Person, die gerade nicht gewerblich oder selbst\u00e4ndig, sondern als Privatperson handelt.<\/p>\n
Der Gesetzgeber unterstellt dem Verbraucher hierbei besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit, da er vermutlich seltener solche Gesch\u00e4fte t\u00e4tigt und weniger Erfahrung hierin hat. Aufgabe des Notars ist es nun, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorgaben sicherzustellen und den Verbraucher auf besondere Risiken hinzuweisen.<\/p>\n
Daher ist der Notar z.B. verpflichtet, dem Verbraucher den Entwurf des Bautr\u00e4ger- oder Grundst\u00fcckskaufvertrages<\/a> mindestens 14 Tage vor Beurkundung zukommen zu lassen, damit der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich den Inhalt des Vertrages anzuschauen und zu pr\u00fcfen. Ebenso muss er auf eine pers\u00f6nliche Anwesenheit des Verbrauchers bei der Beurkundung dr\u00e4ngen, damit im pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch vor Ort nochmals Einzelheiten und m\u00f6gliche Risiken besprochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n Zu den Aufgaben des Notars<\/a> geh\u00f6rt es in diesem Zusammenhang auch, eine m\u00f6glichst risikolose Vertragsgestaltung durchzusetzen bzw. den Verbraucher auf m\u00f6gliche Risiken hinzuweisen. Wird z.B. ein Bautr\u00e4gervertrag in Angebot und Annahme aufgeteilt, muss der Notar sicherstellen, dass der Verbraucher sein Angebot beurkundet, so dass Hinweise und Risikoaufkl\u00e4rungen direkt an den Verbraucher erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n \u201eDem Notar kommt damit bei beurkundungspflichtigen Vertr\u00e4gen die Rolle des staatlich verordneten Verbrauchersch\u00fctzers zu\u201c, erkl\u00e4rt Notarin Sonja Reiff. \u201eNotare sichern aufgrund ihrer Unabh\u00e4ngigkeit von Staat und Auftraggeber dem unerfahrenen B\u00fcrger auch bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgesch\u00e4ften dessen Recht.\u201c<\/p>\n Link zum ausf\u00fchrlichen Fachartikel:<\/p>\n