{"id":3193,"date":"2019-12-11T07:06:07","date_gmt":"2019-12-11T06:06:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3193"},"modified":"2019-12-11T07:06:33","modified_gmt":"2019-12-11T06:06:33","slug":"der-verbrauchervertrag-beim-immobilienkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/der-verbrauchervertrag-beim-immobilienkauf\/","title":{"rendered":"Der Verbrauchervertrag beim Immobilienkauf"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Von einem Verbrauchervertrag spricht man, wenn ein Unternehmer beispielsweise eine Immobilie an einen Verbraucher verkauft.<\/p>\n Als Unternehmer gilt dabei, wer aufgrund seiner gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen eine nat\u00fcrliche Person, die gerade nicht gewerblich oder selbst\u00e4ndig, sondern als Privatperson handelt.<\/p>\n Klassischer Fall des Verbrauchervertrages ist der Bautr\u00e4gervertrag, bei dem eine nicht gewerblich handelnde Privatperson als K\u00e4ufer eine noch zu errichtende Eigentumswohnung oder ein Haus oder ein zu sanierendes Objekt von einem Bautr\u00e4ger kauft.<\/p>\n <\/p>\n Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Unternehmer diese Art von Gesch\u00e4fte h\u00e4ufiger vornimmt, wogegen der Verbraucher als Privatperson wahrscheinlich auf diesem Gebiet nicht so bewandert ist und damit besonders gesch\u00fctzt werden muss.<\/p>\n Auch der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher besonders zu sch\u00fctzen. Aus diesem Grund ist der Notar verpflichtet, dem Verbraucher den Entwurf des Bautr\u00e4ger- oder Grundst\u00fcckskaufvertrages<\/a> mindestens 14 Tage vor Beurkundung zukommen zu lassen, sodass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich den Inhalt des Vertrages anzuschauen und zu pr\u00fcfen. Der Entwurf muss von dem Notar auch direkt an den Verbraucher geschickt werden. Es reicht gerade nicht aus, dass der Notar den Entwurf nur an den Makler oder die andere Partei schickt und diese den Entwurf weiterleitet. Auch ist die 14-Tagesfrist nur gewahrt, wenn dem Verbraucher der gesamte Kaufvertag im Entwurf zugeht und damit auch alle daf\u00fcr relevanten Urkunden. Wird beispielsweise vom Bautr\u00e4ger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung verkauft, dann muss der Notar dem Verbraucher nicht nur seinen Entwurf des Bautr\u00e4gervertrages<\/a> zusenden, sondern ebenfalls die in der Regel notariell beurkundete Teilungserkl\u00e4rung und Baubeschreibung.<\/p>\n