{"id":3182,"date":"2019-11-28T12:58:29","date_gmt":"2019-11-28T11:58:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3182"},"modified":"2019-11-28T12:58:52","modified_gmt":"2019-11-28T11:58:52","slug":"notarielle-urkunden-in-ehen-mit-auslandsbezug-und-die-europaeische-gueterrechtsverordnung-euguevo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/notarielle-urkunden-in-ehen-mit-auslandsbezug-und-die-europaeische-gueterrechtsverordnung-euguevo\/","title":{"rendered":"Notarielle Urkunden in Ehen mit Auslandsbezug und die Europ\u00e4ische G\u00fcterrechtsverordnung (EuG\u00fcVO)"},"content":{"rendered":"
Ein Fachbeitrag von Notarin Sonja Reiff beleuchtet die Problematik von Eigentum, Vertragsgestaltung und G\u00fcterstand bei Ehen mit Auslandsbezug<\/strong><\/p>\n Frankfurt, 29. November 2019 \u2013 Das G\u00fcterrecht steckt den Rahmen f\u00fcr die Regelung der Verm\u00f6gens- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse innerhalb und bei Beendigung der Ehe. Dies kann sowohl private als auch gesch\u00e4ftliche Vorg\u00e4nge betreffen. Alleine das deutsche G\u00fcterrecht kennt vier verschiedene G\u00fcterst\u00e4nde. Noch komplizierter wird es bei Ehen mit Auslandsbezug, bei denen beispielsweise die Eheschlie\u00dfenden nicht die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft hatten oder der dauerhafte Aufenthaltsort in einem anderen Land liegt. Der Notar muss dann bei den meisten notariellen Vertr\u00e4gen und Urkunden im Vorfeld kl\u00e4ren, nach welchem G\u00fcterrecht die Vertragsparteien und Urkundsbeteiligten verheiratet sind. Mit Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen G\u00fcterrechtsverordnung (EuG\u00fcVO) Anfang 2019 hat sich hier einiges ge\u00e4ndert. Der Fachbeitrag von Sonja Reiff, berufen als Notar in Frankfurt, gibt einen \u00dcberblick.<\/p>\n <\/p>\n \u201eJe nach G\u00fcterstand m\u00fcssen notarielle Urkunden und Vertr\u00e4ge unterschiedlich ausgestaltet sein. Sind beispielsweise Urkundsbeteiligte im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht verheiratet, so kann ein Ehepartner alleine z.B. eine GmbH gr\u00fcnden oder eine Immobilie verkaufen. Unter Umst\u00e4nden muss der Ehegatte dem Gesch\u00e4ft in der Urkunde jedoch zustimmen. Sind die Urkundsbeteiligten dagegen in der Errungenschaftsgemeinschaft nach nicht deutschem Recht verheiratet, ist es m\u00f6glich, dass ein Ehegatte nicht alleine verkaufen oder Eigentum an einer Immobilie oder einen GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil erwerben kann,\u201c verdeutlicht Notarin Sonja Reiff die Problematik.<\/p>\n Vor der Gestaltung von Vertr\u00e4gen und Urkunden ist daher zuerst zu pr\u00fcfen, welches G\u00fcterrecht grunds\u00e4tzlich greift. Denn in vielen F\u00e4llen haben Urkundsbeteiligte und\/oder ihre Ehegatten nicht die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft oder sie haben sie zwar mittlerweile, hatten jedoch zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung noch eine andere Staatsb\u00fcrgerschaft. Damit stellt sich die Frage, welches G\u00fcterrecht welchen Landes auf ihre Ehe Anwendung findet. Bis zum Inkrafttreten der EuG\u00fcVO am 29.01.2019 gab es auf europ\u00e4ischer Ebene hierf\u00fcr keine einheitliche Regelung. Exemplarisch stellt Notarin Sonja Reiff hierzu in ihrem Fachartikel verschiedene m\u00f6gliche Konstellationen vor.<\/p>\n Auf Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, gilt zur Bestimmung des ehelichen G\u00fcterstandes nun die EuG\u00fcVO. Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, dann gilt erst einmal das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschlie\u00dfung ihren ersten gemeinsamen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatten. Erst danach gilt das Recht des Staates, dem sie beide angeh\u00f6ren. Leben somit zwei nicht deutsche Staatsangeh\u00f6rige bei oder unmittelbar nach der Eheschlie\u00dfung in Deutschland, so gilt f\u00fcr sie nun auch deutsches G\u00fcterrecht.<\/p>\n Schon immer war es nach deutschem Internationalen Privatrecht m\u00f6glich, eine Rechtswahl zu treffen und damit im Rahmen eines Ehevertrages selbst zu bestimmen, welches abweichende G\u00fcterrecht f\u00fcr die Ehe gelten soll. Auch hier gibt die EuG\u00fcVO im Detail neue Rahmenbedingungen vor. So ist eine Rechtswahl besch\u00e4nkt auf unbewegliches Verm\u00f6gen wie Immobilien und Grundst\u00fccke nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n Weiterf\u00fchrende Informationen zum Thema bietet der Fachartikel unter:<\/p>\n