{"id":3180,"date":"2019-11-28T12:21:38","date_gmt":"2019-11-28T11:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3180"},"modified":"2019-11-28T12:23:01","modified_gmt":"2019-11-28T11:23:01","slug":"notarielle-urkunden-und-ehen-mit-auslandsbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/notarielle-urkunden-und-ehen-mit-auslandsbezug\/","title":{"rendered":"Notarielle Urkunden und Ehen mit Auslandsbezug – Die Europ\u00e4ische G\u00fcterrechtsverordnung (EuG\u00fcVO)"},"content":{"rendered":"
von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Der Notar muss bei den meisten notariellen Vertr\u00e4gen und Urkunden im Vorfeld kl\u00e4ren, nach welchem G\u00fcterrecht die Vertragsparteien und Urkundsbeteiligten verheiratet sind. Nach deutschem Recht gibt es vier verschiedene G\u00fcterst\u00e4nde (die Zugewinngemeinschaft, die G\u00fctertrennung, die G\u00fctergemeinschaft und der Deutsch-franz\u00f6sisch Wahlg\u00fcterstand). Schlie\u00dfen die Ehepartner keinen Ehevertrag, dann gilt automatisch der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft. In anderen L\u00e4ndern gibt es jedoch noch viele weitere G\u00fcterstandsformen, die von den deutschen abweichen. So ist in Europa z.B. die Errungenschaftsgemeinschaft weit verbreitet (z.B. in Belgien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Polen).<\/p>\n <\/p>\n Je nach G\u00fcterstand muss die notarielle Urkunde unterschiedlich ausgestaltet sein. Sind beispielsweise Urkundsbeteiligte im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kann es erforderlich sein, dass der Ehegatte dem Gesch\u00e4ft in der Urkunde zustimmen muss. Sind Urkundsbeteiligte dagegen in der Errungenschaftsgemeinschaft nach nicht deutschem Recht verheiratet, ist es m\u00f6glich, dass ein Ehegatte nicht alleine Eigentum an beispielsweise einer Immobilie oder einem GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil erwerben kann.<\/p>\n In vielen F\u00e4llen haben Urkundsbeteiligte und\/oder ihre Ehegatten nicht die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft oder haben sie zwar mittlerweile, hatten jedoch zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung noch eine andere Staatsb\u00fcrgerschaft, sodass sich die Frage stellt, welches G\u00fcterrecht welchen Landes auf ihre Ehe Anwendung findet.<\/p>\n Bis zum Inkrafttreten der EuG\u00fcVO am 29.01.2019 gab es auf europ\u00e4ischer Ebene keine einheitliche Regelung, um zu bestimmen, welches G\u00fcterrecht Anwendung findet. Vielmehr galt jeweils das internationale Privatrecht der einzelnen L\u00e4nder, sofern nicht vorrangige Staatsvertr\u00e4ge bestanden (wie beispielsweise das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen). In Deutschland waren dies die Artikel 14 und 15 EGBGB a.F., die auch immer noch auf die Ehen Anwendung finden, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Es galt danach f\u00fcr das eheliche G\u00fcterrecht das Recht des Staates, dessen Staatsb\u00fcrgerschaft beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung innehatten. Hatten somit beide Ehegatten dieselbe Staatsb\u00fcrgerschaft und die Ehe wurde vor dem 29.01.2019 geschlossen, dann galt f\u00fcr diese Ehe das G\u00fcterrecht des Heimatlandes. Hatten die Ehegatten bei Eheschlie\u00dfung unterschiedliche Staatsb\u00fcrgerschaften, so galt das Recht des Staates, in dem die beiden zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hatten. Lag auch kein gemeinsamer gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort vor, dann galt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden waren.<\/p>\n Auf Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, gilt jedoch zur Bestimmung des ehelichen G\u00fcterstandes nun die EuG\u00fcVO. Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, dann gilt erst einmal das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschlie\u00dfung ihren ersten gemeinsamen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatten. Erst danach gilt das Recht des Staates, dem sie beide angeh\u00f6ren.<\/p>\n Leben somit zwei nicht deutsche Staatsangeh\u00f6rige bei oder unmittelbar nach der Eheschlie\u00dfung in Deutschland, so gilt f\u00fcr sie nun auch deutsches G\u00fcterrecht.<\/p>\n Schon immer war es nach deutschem Internationalen Privatrecht m\u00f6glich, eine Rechtswahl zu treffen und damit im Rahmen eines Ehevertrages zu bestimmen, welches abweichende G\u00fcterrecht f\u00fcr die Ehe gelten soll. Nach Art. 15 EGBGB alte Fassung (g\u00fcltig bis zum 29.01.2019) konnte im Rahmen der Rechtswahl das Recht eines Staates gew\u00e4hlt werden, dem einer der Ehegatten angeh\u00f6rte oder in dem einer seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Ferner war es f\u00fcr unbewegliches Verm\u00f6gen m\u00f6glich, d. h. Grundst\u00fccke und Immobilien, das Recht des Staates zu w\u00e4hlen, in dem sich das Verm\u00f6gen befand. Letzteres ist nun f\u00fcr Rechtswahlen ab dem 29.01.2019, f\u00fcr die nun die EuG\u00fcVO gilt, nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" von Notarin Sonja Reiff Der Notar muss bei den meisten notariellen Vertr\u00e4gen und Urkunden im Vorfeld kl\u00e4ren, nach welchem G\u00fcterrecht die Vertragsparteien und Urkundsbeteiligten verheiratet sind. Nach deutschem Recht gibt es vier verschiedene G\u00fcterst\u00e4nde (die Zugewinngemeinschaft, die G\u00fctertrennung, die G\u00fctergemeinschaft und der Deutsch-franz\u00f6sisch Wahlg\u00fcterstand). 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