{"id":3163,"date":"2019-10-30T12:25:32","date_gmt":"2019-10-30T11:25:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=3163"},"modified":"2019-10-30T14:14:36","modified_gmt":"2019-10-30T13:14:36","slug":"testamente-und-erbvertraege-mit-auslandsberuehrung-die-europaeische-erbrechtsverordnung-euerbvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/testamente-und-erbvertraege-mit-auslandsberuehrung-die-europaeische-erbrechtsverordnung-euerbvo\/","title":{"rendered":"Testamente und Erbvertr\u00e4ge mit Auslandsber\u00fchrung – Die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)"},"content":{"rendered":"
von Notarin Sonja Reiff<\/strong><\/p>\n Soll ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden, dann stellen sich viele Fragen und es gibt zu beachtende Probleme, sobald ein Auslandsbezug besteht. So ist immer zu schauen, welches Recht aus welchem Land Anwendung findet, wenn der Erblasser beispielsweise nicht deutscher Staatsb\u00fcrger ist oder dauerhaft im Ausland lebt.<\/p>\n Auch nach Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags k\u00f6nnen aber noch entsprechende Probleme auftreten, wenn z.B. ein deutscher Erblasser langfristig ins Ausland auswandert.<\/p>\n <\/p>\n Bis zum 17.08.2015 beurteilte sich das einschl\u00e4gige Erbrecht nach dem deutschem internationalen Privatrecht (Art. 25 1 EGBGB a.F.) nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte auch jedes EU-Land eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen, welches Erbrecht im Falle von Auslandsbezug Anwendung finden soll.<\/p>\n Seit dem 17.08.2015 gilt die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)<\/a>, welche in den EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von D\u00e4nemark, Irland und Vereinigte K\u00f6nigreich, eine einheitliche Regelung trifft.<\/p>\n Nach der EuErbVO bestimmt sich das einschl\u00e4gige Erbrecht<\/a> nicht nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers, sondern nach dessen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erbfalls.<\/p>\n Das bedeutet jedoch, dass f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die ins Ausland auswandern, im Erbfall das Recht des Landes gilt, in dem sie leben.<\/p>\n Es gibt jedoch nach der EU-Erbrechtsverordnung auch die M\u00f6glichkeit, eine Rechtswahl zu treffen (Art. 22 EuErbVO) und ein anderes Recht zu w\u00e4hlen, als das des Wohnortes. Allerdings kann der Erblasser sich nicht irgendein Erbrecht aussuchen, sondern kann abweichend zu dem Recht des Aufenthaltsortes nur das Recht des Landes w\u00e4hlen, dessen Staatsangeh\u00f6riger er ist.<\/p>\n Das bedeutet jedoch auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Mitb\u00fcrger, die dauerhaft in Deutschland leben, jedoch planen, ins Ausland auszuwandern, dass diese nicht die M\u00f6glichkeit haben, deutsches Recht zu w\u00e4hlen.<\/p>\n Zudem setzt sich die Rechtswahl aus zwei unterschiedlichen Punkten zusammen. So kann der Erblasser zum einen das Erbstatut w\u00e4hlen, also welches Erbrecht grunds\u00e4tzlich Anwendung finden soll. Zum anderen kann der Erblasser das Testamentsstatut w\u00e4hlen. Das bedeutet, dass er w\u00e4hlen kann welches Recht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung seines Testaments oder Erbvertrages gelten soll.<\/p>\n So ist es beispielsweise m\u00f6glich, dass Erblasser mit unterschiedlichen Staatsb\u00fcrgerschaften bei der Erstellung eines Erbvertrages in diesem eine Wahl des Testamentsstatuts treffen, wobei sie sich daf\u00fcr das Recht des Landes aussuchen k\u00f6nnen, dem zumindest einer von ihnen angeh\u00f6rt.<\/p>\n Bereits vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung galt im Rahmen des Internationalen Privatrechtes, dass zwischen Deutschland und anderen L\u00e4ndern geschlossene Staatsvertr\u00e4ge vorrangig gelten. Dies ist auch nach Inkrafttreten der europ\u00e4ischen Verordnung immer noch der Fall. Entsprechende Staatsvertr\u00e4ge sind das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen, der deutsch-t\u00fcrkische Konsularvertrag sowie der Deutsch-sowjetische Konsularvertrag.<\/p>\n Beispielsweise im deutsch-t\u00fcrkischen Konsulatsvertrag ist geregelt, dass sich das Recht des beweglichen Verm\u00f6gens nach der Staatsb\u00fcrgerschaft beurteilt und das Recht des unbeweglichen Verm\u00f6gens nach dem Belegort. Hat somit ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger ein Grundst\u00fcck in der T\u00fcrkei, so wird dieses nach t\u00fcrkischem Recht vererbt, wogegen das restliche Verm\u00f6gen nach deutschem Recht vererbt wird. Es tritt somit eine Nachlassspaltung auf.<\/p>\n Haben andersherum t\u00fcrkische Staatsb\u00fcrger Immobilien in Deutschland, so k\u00f6nnen sie bezogen auf diese Immobilien in Deutschland Testamente<\/a> und Erbvertr\u00e4ge<\/a> schlie\u00dfen, welche die Erbfolge nach deutschem Recht bestimmen.<\/p>\n M\u00f6chte ein in Deutschland lebender Erblasser, der jedoch keine EU-Staatsb\u00fcrgerschaft, sondern eines Drittlandes hat, ein Testament oder einen Erbvertrag schlie\u00dfen, dann muss im Einzelfall \u00fcberpr\u00fcft werden, welches Erbrecht f\u00fcr ihn gilt und ob eine Rechtswahl m\u00f6glich ist. Wird beispielsweise in dem Testament die Rechtswahl im Hinblick auf deutsches Recht getroffen, besteht jedoch die Gefahr, dass diese Rechtswahl in dem Heimatland des Erblassers nicht akzeptiert wird.<\/p>\n Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass bei der Testamentserstellung mit Auslandsbezug oder auch bei einem m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Auslandsbezug besondere Vorsicht an den Tag zu legen ist und eine vorherige Beratung und sp\u00e4tere Erstellung durch einen Notar dringend zu empfehlen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" von Notarin Sonja Reiff Soll ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden, dann stellen sich viele Fragen und es gibt zu beachtende Probleme, sobald ein Auslandsbezug besteht. So ist immer zu schauen, welches Recht aus welchem Land Anwendung findet, wenn der Erblasser beispielsweise nicht deutscher Staatsb\u00fcrger ist oder dauerhaft im Ausland lebt. 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