{"id":311,"date":"2011-05-09T15:52:15","date_gmt":"2011-05-09T13:52:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=311"},"modified":"2019-09-18T18:03:20","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:20","slug":"unfallversicherung-unwiderrufliche-freistellung-von-der-arbeitsleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/unfallversicherung-unwiderrufliche-freistellung-von-der-arbeitsleistung\/","title":{"rendered":"Unfallversicherung: Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung"},"content":{"rendered":"
Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, endg\u00fcltig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, auf die geschuldete Arbeitsleistung, liegt kein beitragspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverb\u00e4nde in der Sozialversicherung.
F\u00fcr die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden.<\/p>\n
Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in H\u00f6he von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gem\u00e4\u00df SGB VII) vorzugeben.<\/p>\n
Hintergrund: F\u00fcr die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endg\u00fcltigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endg\u00fcltig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverb\u00e4nde in der Sozialversicherung).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, endg\u00fcltig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, auf die geschuldete Arbeitsleistung, liegt kein beitragspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverb\u00e4nde in der Sozialversicherung. F\u00fcr die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-311","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n