{"id":306,"date":"2011-03-09T15:50:21","date_gmt":"2011-03-09T14:50:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=306"},"modified":"2019-09-18T18:03:20","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:20","slug":"mehrjaehrige-freiheitsstrafe-berechtigt-zur-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/mehrjaehrige-freiheitsstrafe-berechtigt-zur-kuendigung\/","title":{"rendered":"Mehrj\u00e4hrige Freiheitsstrafe berechtigt zur K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"
Wird der Arbeitnehmer zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt dies grunds\u00e4tzlich die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Der langj\u00e4hrig besch\u00e4ftigte Industriemechaniker wurde im November 2006 in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.<\/p>\n
Gleichzeitig wurde die zur Bew\u00e4hrung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die M\u00f6glichkeit eines offenen Vollzugs zun\u00e4chst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Pr\u00fcfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Der Arbeitgeber besetzte daraufhin den Arbeitsplatz des Verurteilten dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis im Februar 2008 ordentlich.<\/p>\n
Die K\u00fcndigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung damit, dass hier nur eine personenbedingte K\u00fcndigung in Betracht komme. Das ergebe sich daraus, dass vorliegend die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverh\u00e4ltnis h\u00e4tten. Es m\u00fcssten daher die hohen Anforderungen an den K\u00fcndigungsgrund erf\u00fcllt sein. Au\u00dferdem m\u00fcsse eine einzelfallbezogene Interessenabw\u00e4gung erfolgen. Hierbei sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunm\u00f6glichkeit und die damit einhergehende St\u00f6rung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses selbst zu vertreten habe. Dem Arbeitgeber seien deshalb zur \u00dcberbr\u00fcckung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem sei auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunm\u00f6glichkeit Bedacht zu nehmen. Zumindest bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren k\u00f6nne der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen (BAG, 2 AZR 790\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Wird der Arbeitnehmer zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt dies grunds\u00e4tzlich die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Der langj\u00e4hrig besch\u00e4ftigte Industriemechaniker wurde im November 2006 in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-306","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n