{"id":301,"date":"2011-03-25T15:48:21","date_gmt":"2011-03-25T14:48:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=301"},"modified":"2019-09-18T18:03:20","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:20","slug":"agg-tarifliche-altersgrenze-65-lebensjahr-ist-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agg-tarifliche-altersgrenze-65-lebensjahr-ist-wirksam\/","title":{"rendered":"AGG: Tarifliche Altersgrenze \u201e65. Lebensjahr\u201c ist wirksam"},"content":{"rendered":"
Die Regelung eines Tarifvertrags, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze „65. Lebensjahr“ endet, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist wirksam.
Mit dieser Begr\u00fcndung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte. Der Arbeitnehmer hatte im Mai 2010 das 65. Lebensjahr erreicht, wollte aber dar\u00fcber hinaus weiterarbeiten. Dem stand die Regelung des anwendbaren Tarifvertrags entgegen, nach dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis automatisch mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird.<\/p>\n
Das LAG hielt diese Tarifregelung f\u00fcr rechtswirksam. Entsprechend sei das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Ablauf des 31.5.2010 beendet worden. Die Richter sahen in der Regelung eine Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der das Erreichen der Regelaltersgrenze ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund sei, der die Befristung rechtfertige. Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gerechtfertigt. Die Tarifnorm verfolge n\u00e4mlich prim\u00e4r arbeitsmarktpolitische Ziele. Neben der F\u00f6rderung der Besch\u00e4ftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Diese Ziele gingen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, wenn der weite Ermessensspielraum ber\u00fccksichtigt werde, der den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Besch\u00e4ftigungspolitik zur Verf\u00fcgung zustehe (LAG Hamburg, 4 Sa 76\/10).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die Regelung eines Tarifvertrags, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze „65. Lebensjahr“ endet, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist wirksam. Mit dieser Begr\u00fcndung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte. Der Arbeitnehmer hatte […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-301","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n