{"id":293,"date":"2011-03-01T17:39:46","date_gmt":"2011-03-01T16:39:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=293"},"modified":"2019-09-18T18:03:20","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:20","slug":"weiterbildungskosten-rueckzahlungsanspruch-bei-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/weiterbildungskosten-rueckzahlungsanspruch-bei-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/","title":{"rendered":"Weiterbildungskosten: R\u00fcckzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"
Eine Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Kosten einer Weiterbildung zur\u00fcckzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet, h\u00e4lt einer Inhaltskontrolle regelm\u00e4\u00dfig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung f\u00fcr den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.<\/p>\n
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkaufmanns. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Lehrgangsvereinbarung \u00fcber die Teilnahme an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt geschlossen. Danach sollte der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren tragen und den Angestellten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Verg\u00fctung freistellen.<\/p>\n
Diese Leistungen sollte der Angestellte dem Arbeitgeber erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet. Der Angestellte absolvierte in einem Zeitraum von acht Monaten zwei jeweils ca. f\u00fcnfw\u00f6chige Ausbildungsabschnitte. Danach k\u00fcndigte er das Arbeitsverh\u00e4ltnis. An dem zeitlich sp\u00e4ter liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nahm er nicht mehr teil.<\/p>\n
Das Landesarbeitsgericht hatte der auf R\u00fcckzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Angestellten blieb vor dem BAG erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Weiterbildungskosten habe. Die R\u00fcckzahlungsklausel sei wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum Abschluss des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Angestellte nicht unangemessen benachteiligt. Dies gelte auch, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt sei. Allerdings m\u00fcsse die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entsprechen. Auch d\u00fcrfe die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen (BAG, 3 AZR 621\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Eine Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Kosten einer Weiterbildung zur\u00fcckzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet, h\u00e4lt einer Inhaltskontrolle regelm\u00e4\u00dfig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung f\u00fcr den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-293","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n