{"id":278,"date":"2010-12-23T17:41:01","date_gmt":"2010-12-23T16:41:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=278"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"personalakte-einsicht-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/personalakte-einsicht-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/","title":{"rendered":"Personalakte: Einsicht nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"
Auch nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hat der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, um diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu \u00fcberpr\u00fcfen.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines ehemaligen Arbeitnehmers, der vom 1.1.06 bis zum 30.6.07 als Schadensb\u00fcroleiter bei einem Versicherungsunternehmen besch\u00e4ftigt war. Der Arbeitgeber f\u00fchrt seine Personalakte weiter. Nach Vertragsende wurde dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mitgeteilt, dass Gr\u00fcnde vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalit\u00e4t schlie\u00dfen lie\u00dfen. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Der Arbeitgeber verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n
Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied. Er verurteilte den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gew\u00e4hren. Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen R\u00fccksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers R\u00fccksicht nehmen m\u00fcsse. Hierzu z\u00e4hle auch das aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgef\u00fchrten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Anspruch folge allerdings nicht aus \u00a7 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die dort geregelten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht f\u00fcr nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes \u00c4nderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung (BAG, 9 AZR 573\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Auch nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hat der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, um diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines ehemaligen Arbeitnehmers, der vom 1.1.06 bis zum 30.6.07 als Schadensb\u00fcroleiter bei einem Versicherungsunternehmen besch\u00e4ftigt war. Der Arbeitgeber f\u00fchrt seine Personalakte weiter. […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-278","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n