{"id":273,"date":"2010-11-27T17:41:10","date_gmt":"2010-11-27T16:41:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=273"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"kuendigungsrecht-nicht-jede-beleidigung-rechtfertigt-eine-ausserordentliche-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-nicht-jede-beleidigung-rechtfertigt-eine-ausserordentliche-kuendigung\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"
Sagt ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine fristlose K\u00fcndigung. Die notwendige Einzelfallpr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung kann zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht.<\/p>\n
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Lkw-Fahrers entschieden. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden \u00fcber eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtsh\u00f6he unfallfrei beliefert.<\/p>\n
Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kraftfahrer sein Gegen\u00fcber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Er hatte ihn f\u00fcr einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos.<\/p>\n
Die K\u00fcndigungsschutzklage des Kraftfahrers hatte Erfolg. Das LAG sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht keinen ausreichenden K\u00fcndigungsgrund. Zwar stelle das grob beleidigende Verhalten des Kraftfahrers grunds\u00e4tzlich einen erheblichen Versto\u00df gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis dar. Auch wenn es die Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Arbeitgebers gef\u00e4hrde, m\u00fcsse hier zugunsten des Kraftfahrers jedoch ber\u00fccksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegen\u00fcber war und dass es sich um einen Repr\u00e4sentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verh\u00e4ltnisse stets ohne Sch\u00e4den gemeistert. Eine Abmahnung h\u00e4tte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschlie\u00dfen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Sagt ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine fristlose K\u00fcndigung. Die notwendige Einzelfallpr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung kann zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-273","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n